Studienordnung

MAGISTERORDNUNG FÜR AUSLÄNDISCHE STUDIERENDE
des Fachbereichs Rechtswissenschaft der
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
vom  26.4.1989

 

 

Erlass vom 24. Juli 1989 II I 2 - 424/503 - 2 - (Veröffentlicht im Amtsblatt d. Hess. Kultusministeriums und d. Hess. Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, Nr. 9/1989 vom 15.09.1989, S. 729 ff.)

1. Gemäß § 43 Abs. 2 Hess. Hochschulgesetz stimme ich der Einführung des Magisterstudiengangs für ausländische Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaft zu.

2. Gegen die vorgelegte Studienordnung für diesen Studiengang bestehen keine Bedenken (§ 21 Abs. 4 HHG).

3. Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 6 HHG genehmige ich die Prüfungsordnung für diesen Studiengang. Die Magisterordnung (Studien- und Prüfungsordnung) wurde vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main am 26. April 1989 beschlossen; der Senat der Universität Frankfurt am Main hat am 05. Juli 1989 der Magisterordnung zugestimmt.

     Die Magisterordnung (Studien- und Prüfungsordnung) wird hiermit bekannt gegeben:

Gliederung:

I. Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Inhalt

§ 2 Magistergrad

§ 3 Ziel des Studiums

§ 4 Richtlinien für die Gestaltung des Studiums

II. Ablauf, Organisation und Inhalt des Studiums

§ 5 Zulassung zum Studium

§ 6 Beginn, Zeit, Umfang und Inhalt des Studiums

§ 7 Studienbetreuung

§ 8 Leistungsnachweise

III. Prüfung und Abschlussgrad

§ 9 Zulassung zur Prüfung

§ 10 Antrag auf Zulassung und Prüfungsorganisation

§ 11 Art der Prüfung

§ 12 Magisterarbeit

§ 13 Begutachtung der Magisterarbeit

§ 14 Kolloquium

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 16 Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung

§ 17 Ordnung des Verfahrens

§ 18 Verleihung des Magistergrades

§ 19 Inkrafttreten

 

Die Teile I und II gelten als Studienordnung, Teil III als Prüfungsordnung.

I. Allgemeines

§ 1 Rechtsgrundlage und Inhalt

(1) Die Magisterordnung für ausländische Studierende beruht auf § 22 Abs. 5 Hessisches Universitätsge¬setz (HUG), § 48 Hessisches Hoch¬schulgesetz (HHG) und § 15 der Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaft.

(2) Sie regelt die Ziele und Inhalte sowie den Aufbau des Stu¬diengangs und die Voraussetzungen für die Verleihung eines akademi¬schen Grades "Magister der Rechte oder Magistra der Rechte" (LL.M.) an Studierende der Rechtswissenschaft mit aus¬ländischem  Universitätsabschluss.

 

§ 2  Magistergrad

(1) Der Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt verleiht an Studierende mit einem abgeschlosse¬nen rechtswissenschaftlichen Studium im Ausland den Grad eines Magisters der Rechte oder einer Magistra der Rechte (legum magister oder legum magistra, LL.M.)

Der Magistergrad wird aufgrund eines zusammenhängenden einjährigen Aufbaustudiums am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt, einer Magisterarbeit und eines Kolloquiums verliehen.

 

§ 3 Ziel des Studiums

Durch den Erwerb des Magistergrades weisen die Studierenden nach, dass sie die Grundzüge des deutschen Rechts beherr¬schen, ein Rechtsgebiet vertieft bearbeitet haben und fähig sind, rechtswissenschaftliche zu arbeiten.

 

§ 4 Richtlinien für die Gestaltung des Studiums

Der Fachbereich erlässt Richtlinien über Aufbau und Gliederung des Studiums, insbesondere über sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen.

Mit der Auswahl ihrer Lehrveranstaltungen und des Themas ihrer Magisterarbeit können die Studierenden ihren persönlichen Schwerpunkt in jedem Bereich des deutschen Rechts sowie des internationalen und europäischen Rechts setzen.

 

II. Ablauf, Organisation und Inhalt des Studiums

§ 5 Zulassung zum Studium

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufbaustudium sind:

1. der erfolgreiche Abschluss eines dem deutschen rechtswissenschaftlichen Studium in den Anforderungen ver¬gleichbaren rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums im Ausland,

2. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die grundsätzlich durch die "Zentrale Mittelstufenprüfung" des Goethe-Instituts und durch die "Prüfung zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse" (DSH) im Rahmen des Immatrikulationsverfahren nachgewiesen werden müssen.

 

(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin eine Prüfung in dem selben Studiengang an einer anderen Universität der Bundesrepublik Deutschland nicht bestanden hat.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Präsident auf Vorschlag des Dekans.

 

§ 6 Beginn, Zeit, Umfang und Inhalt des Studiums

(1) Das Studium kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

(2) Die Studienzeit beträgt ein Jahr. Das Prüfungsverfahren soll innerhalb dieser Zeit abgeschlossen werden.

(3) Die Studierenden müssen im ersten Studiensemester mindestens zwölf Semesterwochenstunden, im zweiten Studiensemester mindestens acht Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen besuchen. Im ersten Semester haben sie an einer  Einführungslehrveranstaltung für ausländische Studierende teilzunehmen.

 

§ 7 Studienbetreuung

(1) Die Studierenden müssen Aufbau und Gliederung ihres Studiums mit einem Professor, einer Professorin oder einer nach § 55 Abs. 4 S.1 HHG prüfungsberech¬tigter Person des Fach-bereichs (Studien¬betreuer oder Studienbetreuerin) im Rahmen der Richtlinien absprechen.

(2) Auf Antrag der Studierenden vermittelt der Dekan einen Studienbetreuer oder eine Studienbetreuerin. Die Übernahme der Betreuung bedarf der Zustimmung des Betreuers oder der Betreuerin. Eine Ablehnung ist dem Dekan gegenüber schriftlich zu begründen.

 

§ 8 Leistungsnachweise

(1) Die Studierenden haben während ihres Studiums in insgesamt vier Lehrveranstaltungen Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Ein Leistungsnachweis in diesem Sinne ist:

1. ein Zeugnis über eine mindestens mit "ausreichend" bewertete mündliche oder schriftliche Prüfung am Schluss einer Lehrveranstaltung,

2. ein Zeugnis über eine erfolgreiche Übung,

3. ein Zeugnis über ein erfolgreiches Seminar mit Referat oder

4. ein Zeugnis über eine andere gleichwertige Leistung.

 

(3) Über die Art des Leistungsnachweises entscheiden die Hochschullehrer, die die Lehrveran-staltung abhalten, im Fall des Abs. 2 Nr. 4 im Einvernehmen mit den Studienbetreuern. Die Hochschullehrer  nehmen auch die Prüfung ab.

 

III. Prüfung und Abschlussgrad

 

§ 9 Zulassung zur Prüfung

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Magisterprüfung sind:

1. ein zusammenhängendes ordnungsgemäßes Aufbaustudium am Fachbereich Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt gemäß § 6 Abs. 3,

2. der Erwerb der in § 8 vorgeschriebenen Leistungsnachweise,

3. die Abgabe der Magisterarbeit.

(2) Die Zulassung ist ausgeschlossen, wenn die Studierenden eine Prüfung in demselben Studiengang an einer anderen Universität in der Bundesrepublik nicht bestanden haben.

(3) Über die Zulassung entscheidet der Dekan im Benehmen mit dem Studienbetreuer oder der Studienbetreuerin. Die Entscheidung ist den Studierenden schriftlich mitzuteilen.

 

§ 10 Antrag auf Zulassung und Prüfungsorganisation

(1) Die Meldung zur Prüfung erfolgt am Ende des zweiten Studiensemesters (§ 6 Abs. 3) und vor Ablauf der Studienzeit (§ 6 Abs. 2) durch schriftlichen Antrag beim Dekan. Dem Antrag sind die zum Nachweis der Erfüllung der Zulassungsvorausset¬zungen und des Fehlens von Zulas-sungshindernissen erforderlichen Unterlagen und Erklärungen beizufügen. Die Magisterarbeit kann nachgereicht werden.

(2) Der Dekan ist für die Organisation der Prüfung zuständig.

 

§ 11 Art der Prüfung

Die Prüfung besteht aus der Magisterarbeit und dem Kolloquium.

 

§ 12 Magisterarbeit

(1) Die Studierenden sollen in der Magisterarbeit nachweisen, dass sie selbständig wissenschaftlich arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darstellen können.

(2) Das Thema der Magisterarbeit ist mit einem Betreuer oder einer Betreuerin (vgl. § 7 Abs. 1) abzusprechen. Die Betreuer übernehmen auch die Betreuung der Magisterarbeit.

(3) Auf Antrag vermittelt der Dekan einen Betreuer oder eine Betreuerin der Magisterarbeit. § 7 Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache zu verfassen. Hiervon sind in begründeten Fällen Ausnahmen möglich.

(5) Die Magisterarbeit soll spätestens am Ende des ersten Studiensemesters begonnen und zum Vorlesungsschluss des zweiten Studiensemesters in zwei Exemplaren vorgelegt werden. Die Frist der Vorlage kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung soll drei Monate nicht überschreiten. Wird die Frist überschritten, ist die Arbeit abgelehnt.

(6) Der Magisterarbeit ist eine Erklärung der Studierenden beizufügen, dass sie die Arbeit selbständig angefertigt haben.

§ 13 Begutachtung der Magisterarbeit

(1) Die Magisterarbeit wird von dem Betreuer oder der Betreuerin der Magisterarbeit und einem weiteren Prüfer oder einer weiteren Prüferin begutachtet, den oder die der Dekan aus dem Kreise der Professoren, Professorinnen oder den nach § 55 Abs. 4 S. 1 HHG prüfungsberechtigten Personen bestimmt. Einer der Prüfer oder Prüferinnen muss Professorin oder Professor sein. Die Gutachten müssen eine Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung und die Bewertung der Arbeit gemäß § 15 enthalten.

(2) Lehnt ein Gutachter oder eine Gutachterin die Annahme der Arbeit ab, so hat der Dekan einen dritten Gutachter oder eine dritte Gutachterin zu bestellen.

(3) Jeder Gutachter oder jede Gutachterin kann ein positives Votum über die Arbeit davon abhängig machen, dass die Studierenden Beanstandungen durch Verbesserungen oder Ergänzungen ihrer Arbeit Rechnung tragen. Lehnen die Studierenden dies ab oder kommen sie der Aufforderung nicht innerhalb einer vom Dekan zu setzenden Frist nach, so hat der Gutachter oder die Gutachterin das Gutachten zu erstatten. Im übrigen kann die Arbeit im Einvernehmen zwischen Gutachter oder Gutachterin und Studierenden zur Überarbeitung zurückgegeben werden.

 

§ 14 Kolloquium

(1) Das Kolloquium ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen. Der Ausschuss besteht aus zwei vom Dekan zu bestimmenden Professoren, Professorinnen oder nach § 55 Abs. 4 S. 1 HHG prüfungsberechtigten Personen. Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll Gutachter oder Gutachterin gewesen sein.

(2) Das Kolloquium ist nach der Bewertung der Magisterarbeit abzulegen. Es soll vor Ablauf eines Jahres nach  Beginn des Studiums abgelegt werden.

(3) Das Kolloquium bezieht sich auf den Inhalt der Magisterarbeit und auf Probleme aus ihrem Fachgebiet und, sofern die Studierenden dies wünschen, auf  ein  anderes Gebiet, in  dem sie  eine Lehrveranstaltung belegt haben.

 

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Noten für die Magisterarbeit und das Kolloquium und die Gesamtnote lauten:

summa cum laude = mit Auszeichnung (0)

magna cum laude = sehr gut       (1)

cum laude = gut               (2)

rite = ausreichend (3)

non rite  = ungenügend (4).

 

§ 16 Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung

(1) Im Anschluss an das Kolloquium entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung des Kolloquiums und über die Verleihung des Magistergrades an die Studierenden.

(2) Die Verleihung des Magistergrades setzt voraus, dass die Magisterarbeit und das Kolloquium jeweils mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Ist das Kolloquium unge-nügend, so können die Studierenden es innerhalb von drei Monaten einmal wiederholen.

(3) Die Noten für die Magisterarbeit und das Kolloquium werden zu einer Gesamtnote zusammengezogen. Weichen die Noten voneinander ab, so hat die Note der Magisterarbeit ein stärkeres Gewicht für die Gesamtnote. Sie ergibt sich zu 2/3 aus dem arithmetischen Mittel der Noten, mit denen die Gutachter oder die Gutachterinnen die Arbeit, und zu 1/3 aus dem arithmetischen Mittel der Noten, mit denen die Mitglieder des Prüfungsausschusses die Leistungen im Kolloquium bewertet haben.

Ziffern sind nur als Berechnungsgrundlage zu werten und erscheinen nicht in der Urkunde. Bei der Berechnung sind nicht mehr als zwei Stellen hinter dem Komma zu verwenden. Ergeben sich bei der Berechnung der Gesamtnote Bruchteile, so wird bis einschließlich zum Wert von 0,5 die nächstbessere Note gegeben. Das Prädikat "summa cum laude" soll nur gegeben werden, wenn der rechnerische Wert der Gesamtnote nicht schlechter ist als 0,35.

Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Magisterarbeit abgelehnt oder auch das zweite Kolloquium mit "ungenügend" bewertet oder nicht innerhalb der Frist abgelegt worden ist.

 

§ 17 Ordnung des Verfahrens

Der Dekan kann das Verfahren in jedem Stadium des Verfahrens abbrechen oder die Verleihung des Magistergrades verweigern, wenn sich vor Verleihung des Magistergrades herausstellt,

a) dass die Studierenden in dem Verfahren getäuscht haben,

b) oder dass Erfordernisse für die Zulassung zum Studium nicht vorliegen.

 

§ 18 Verleihung des Magistergrades

(1) Die Verleihung des Magistergrades erfolgt durch Aushändigung der Magisterurkunde durch den Dekan. Der Magistergrad darf erst nach Aushändigung der Urkunde geführt werden.

(2) Die Magisterurkunde ist unter dem Datum des Kolloquiums mit Siegel und Unterschrift des Dekans auszustellen. Sie enthält das Thema der Magisterarbeit, den Betreuer oder die Betreuerin sowie die Gesamtnote. Auf Wunsch kann sie in englischer oder französischer Sprache ausgestellt werden.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Magisterordnung tritt am Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst in Kraft.

Frankfurt am Main, den 26. April 1989

gez. Prof. Dr. Friedrich Kübler

Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität