Beurlaubung

Wenn Sie an der J. W. Goethe-Universität studieren und aus triftigem Grund ihr Studium aussetzen müssen, können Sie ein Urlaubssemester beantragen. Rechtlich geregelt ist eine Beurlaubung in § 8 der Hessischen Immatrikulationsverordnung (ImmaVO). Die Antragsstellung erfolgt online mittels HRZ-Account.

Gründe:

  1. Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt (Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung müssen durch eine aktuelle ärztliche Bescheinigung oder Attest nachgewiesen werden),
  2. Für die Ableistung einer studienbedingten Praktikantenzeit (bitte Nachweis beifügen),
  3. Studienbedingter Auslandsaufenthalt. (Nachweis z.B. Austauschprogramm, aufnehmende Hochschule im Ausland),
  4. Mutterschutzfrist oder Elternzeit. (Nachweis aktuelle ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde), Pflege von pflegebedürftigen Angehörigen (bitte ärztliche Bescheinigung beifügen),
  5. Zugehörigkeit zu einem auf Bundesebene gebildeten Kader (A-, B-, C- oder D/C- Kader) eines Spitzenfachverbandes im Deutschen Olympischen Sportbund,
  6. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung (Bescheinigung über Mitgliedschaft und Zeitaufwand beifügen).

Antragsfristen:   
Bis 30.04. für ein Sommersemester und 31.10. für ein Wintersemester. Bei Krankheit auch während des Semesters wenn mind. 6 Wochen Studierunfähigkeit ärztlich bescheinigt sind.


Ablauf: Die Antragsstellung erfolgt online mittels Ihres HRZ-Accounts unter dem Reiter "Studierende". Nach dem Log-In finden Sie in der Rubrik „Mein Studium“ im Reiter „Anträge“ die Möglichkeit, die Beurlaubung zu beantragen. Sie wählen im nächsten Schritt den Grund der Beurlaubung, das Semester, für das die Beurlaubung gewünscht wird (beachten Sie bitte die oben genannten Fristen und das für eine Beurlaubung immer bereits die Rückmeldung erfolgt sein muss) und laden die entsprechenden Nachweise für eine Beurlaubung hoch. Ohne einen Upload von geeigneten Nachweisen ist eine Abgabe nicht möglich.

Die Bearbeitung des Antrages erfolgt i.d.R. innerhalb von 3 Werktagen. Im Falle einer Genehmigung können Sie anhand Ihres Stammdatenblattes den Status der Beurlaubung einsehen. Sollte der Antrag nicht genehmigt werden können finden Sie eine entsprechende schriftliche Begründung bei Ihrem Online-Antrag.

Nachweise: Die entsprechenden Nachweise sind beim Antrag mit hochzuladen. Ohne einen Upload und geeignete Nachweise kann der Antrag nicht abgegeben, bzw. genehmigt werden

Hinweise: Bitte beachten Sie, dass eine Beurlaubung nicht von der Zahlung des Semesterbeitrags befreit. Informieren Sie sich auch bitte vor Beantragung eines Urlaubssemester bei den jeweils zuständigen Stellen über die Auswirkungen einer Beurlaubung auf BAföG, Kindergeld und Ihre Krankenversicherung.

Im Falle einer Beurlaubung kann die Rückgabe des Semestertickets und die Rückzahlung des Beitrags für das Semesterticket bei der Semestertickethärtefondstelle/Studentenwerk beantragt werden. Gesetzlich festgelegt ist ferner:

  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen.
  • Bei einer Beurlaubung im laufenden Semester bleiben bisherige Prüfungsergebnisse – auch Fehlversuche – unberührt.
  • Eine Beurlaubung im ersten Semester ist nur in besonderen Einzelfällen (in der Regel: Krankheit) möglich.
  • Eine Beurlaubung ist für nicht mehr als 6 Semester (außer bei Krankheit) möglich.
  • Bei Beurlaubungen nach Nummern 1 bis 3 dürfen nicht bestandene Prüfungen wiederholt, aber keine neuen Prüfungen angetreten werden.
  • Nach Nummer 4 bis 6 beurlaubte Studierende sind berechtigt, trotz Beurlaubung an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
  • Erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen, die wegen vorheriger Beurlaubung nicht hätten erbracht werden dürfen, werden vom zuständigen Prüfungsamt nicht anerkannt. Sollten Sie bei Beurlaubung bereits zu einer Prüfung angemeldet sein, setzen Sie sich bitte umgehend und vor Ihrer Prüfung mit Ihrem zuständigen Prüfungsamt in Verbindung und klären Sie dort Ihren Status als beurlaubte/r Studierende/r in Bezug auf die Prüfungsteilnahme.
Wichtiger Hinweis für Studierende im Fachbereich Medizin/Zahnmedizin:

Im Falle einer Genehmigung der Beurlaubung ist zwingend eine Mitteilung Ihrerseits an das Dekanat des Fachbereichs über die Beurlaubung erforderlich. Beurlaubte Studierende der Studiengänge Medizin/Zahnmedizin bleiben weiterhin für Wiederholungsprüfungen angemeldet, sofern nicht eine gesonderte Abmeldung im Dekanat erfolgt und es sich nicht um einen Erstversuch handelt.

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