spezielle Informationen für Outgoings 2024/25


Liebe für ERASMUS-Teilnehmende 2024/25,

hier auf dieser Seite finden Sie die Informationen speziell zu Ihrem ERASMUS-Jahrgang. Alle jahrgangsübergreifenden Infos finden Sie in den allgemeinen Informationen für Outgoings. Da es für 2024/25 Änderungen gab, werden die allgemeinen Informationen sukzessive aktualisiert.


Bitte beachten Sie, dass Sie vor und während Ihrer gesamten ERASMUS-Mobilität an der Goethe-Universität eingeschrieben sein müssen! Bitte melden Sie sich also fristgerecht zurück durch Überweisung des Semesterbeitrags! Wenn Sie nicht an der Goethe-Universität eingeschrieben sind, können Sie nicht am ERASMUS-Programm teilnehmen und wir müssen bereits ausgezahlte Fördergelder in voller Höhe zurückfordern!


ONLINE LEARNING AGREEMENT
Das Learning Agreement wird im Jahrgang 2024/25 als 
OLA = Online Learning Agreement abgeschlossen. Nur in Ausnahmefällen, in denen der OLA-Prozess nicht funktioniert oder die Gasthochschule das Verfahren nicht anbietet, kann auf die alte Learning Agreement-Vorlage zurück gegriffen werden, die Ihnen im Workflow Ihres Teilnehmer*innenkontos als Download zur Verfügung gestellt wird. 
Leitfaden OLA, FAQ OLA, Zeichnungsberechtigte im Fachbereich/Institut, Ansichtsexemplare OLA und altes Learning Agreement hier rechts zum Download.
Weitere Informationen zum OLA und zum alten Learning Agreement in den allgemeinen Informationen für Outgoings unter https://www.uni-frankfurt.de/38298607/Vor_Ihrer_Abreise#accordeon-f4045ad2 .

Ihre Programmbeauftragten sendeten uns die Meldebögen mit den Nominierungen und Absagen bis 01. April 2024 zu. Wir werden Ihre eingegangenen Online-Bewerbungen nun bis Anfang Mai sukzessive bearbeiten, sodass Sie Ihren aktuellen Status im Bewerber*innenkonto einsehen und bei erfolgreicher Bewerbung Ihre Teilnahmebestätigungen inkl. Stipendiensumme herunterladen können. Auch sollten die WS 24/25-Starter*innen nun Ihre Learning Agreements vereinbaren - Infos zum Prozedere siehe oben.

Höhe des Zuschusses in 2024/25

Wer erhält einen Mobilitätszuschuss? 

alle regulären ERASMUS-Teilnehmenden (d.h. bis auf die mit Zielland Schweiz oder ERASMUS-Freemover/Zero Grant-Studierende)


Wie hoch ist der Mobilitätszuschuss?

Die Höhe der ERASMUS-Förderraten für die drei Ländergruppen wird uns einheitlich vorgegeben.  Wir als entsendende Hochschule sind verpflichtet, diese vorgegebenen Raten unverändert anzuwenden. Für 2024/25 sind bei einigen Ländern Anpassungen vorgenommen worden, so dass es für diese eine höhere Förderung geben wird als in den Vorjahren. Außerdem ist die Förderung der Ländergruppe 3 an die der LG 2 angeglichen worden.

Ländergruppe 1: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden: 
Monatspauschale 600€ (Tagespauschale 20,00€) - maximale Sockelförderung X€ bei einem Semester, 2xX€ bei zwei Semestern  

Ländergruppe 2: Estland, Griechenland, Lettland, Malta, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Zypern: 
Monatspauschale 540€ (Tagespauschale 18,00€) 
maximale Sockelförderung Y€ bei einem Semester, 2xY€ bei zwei Semestern

Ländergruppe 3: Bulgarien, Kroatien, Litauen, Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Türkei, Ungarn: Monatspauschale 540€ (Tagespauschale 18,00€) maximale Sockelförderung Y€ bei einem Semester, 2xY€ bei zwei Semestern 


Wie hoch ist die anfangs pauschal berechnete Gesamtförderung?

Erst nachdem der uns zur Verfügung stehende Etat bekannt sein wird (ca. Ende Mai 2024) und auch die Anzahl der Green Travel- und Social top up-Kandidat*innen, kann die Berechnung der Förderdauer erfolgen. Die folgenden Angaben werden erst danach aktualisiert, dienen hier nur als Beispiel und basieren derzeit auf den Zahlen für 2023/24!

Die Mindestförderdauer bei ERASMUS beträgt 2 Monate bzw. 60 Tage, kürzere Aufenthalte sind nicht gestattet und damit nicht förderfähig. Bei einem Aufenthalt von 1 Semester werden in 2023/24 anfänglich pauschal 4 monatliche Förderraten berechnet, (120 Fördertage) und bei 2 Semestern 8 Förderraten (240 Fördertage), auch wenn das Auslandsstudium länger oder kürzer geplant ist oder dauern sollte. Bei einem Trimester gilt die Semester-Regelung, bei 2 Trimestern und 3 Trimestern die Regelung für 2 Semester. 


Wie berechnet sich die finale Gesamtförderung nach Beendigung der Mobilität?
Stichwort 
tagesgenaue Abrechnung der finanziellen ERASMUS-
Förderung bei kürzeren Aufenthalten

Wir sind verpflichtet, Ihren Studienaufenthalt nach Ende Ihrer Mobilität tagesgenau zu erfassen. Dafür verwenden wir die von Ihnen hochzuladende Confirmation of Period of Study, in der die Gasthochschule das Anfangs- und Enddatum der Studiendauer Ihrer physischen Mobilität bestätigt. Falls sich dabei herausstellt, dass Ihr Studienaufenthalt die pauschalen Monate unterschritten hat, also kürzer war als der für die anfängliche Pauschalsumme zu Grunde liegende und nötige Förderzeitraum, müssen wir die Förderung nachträglich tagesgenau neu berechnen und die 25%-Rate = Schlussrate anteilig reduzieren oder bei sehr kurzen Aufenthalten (unter 90 Tagen bei einem oder 180 Tagen bei zwei Semestern) auf Null setzen und einen Teilbetrag der ersten Rate zurückfordern.
Gleiches gilt, wenn die ursprünglich geplante Dauer unter 120 bzw. 240 Tagen lag, der tatsächliche Aufenthalt länger war als geplant, aber eine Verlängerung nicht oder nicht fristgerecht beantragt wurde, da wir dann leider nur den ursprünglich geplanten Zeitraum und nicht die tatsächliche Dauer fördern dürfen.
Bei denen, die ein kurzes Semester oder ein einzelnes Trimester an der Gasthochschule machen, wird es definitiv so sein, dass der tatsächliche Zeitraum im Nachhinein so kurz ist, dass eine Teilrückzahlung der ersten Rate notwendig wird. Generell gilt: Die Mindestförderdauer bei ERASMUS beträgt 2 Monate bzw. 60 Tage, kürzere Aufenthalte sind nicht gestattet und damit nicht förderfähig.


Auf die Sockelförderung kommen im Jahr 2024/25 Social Top-ups für Teilnehmende mit geringeren Chancen in Höhe von 250€ monatlich (8,33333333€ pro Fördertag), und Förderung für Green Travel, über die Sie Informationen im nächsten Punkt finden.


Die finanziellen Informationen auf dieser Seite gelten lediglich für ein Studium im Gastland, nicht für ein Online-Studium außerhalb des Gastlandes.

Um die Zugänge zum Erasmus+ Programm chancengerechter zu gestalten und zukünftig mehr Studierende für das Programm zu gewinnen, erhalten die folgenden Zielgruppen eine finanzielle Zusatzförderung (250€ pro Monat) durch das Top up „geringere Chancen“:  
  • Teilnehmende aus einem nicht-akademischen Elternhaus
  • erwerbstätige Studierende
  • Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung 
  • Studierende, die ihren Auslandsaufenthalt mit Kind/ern durchführen,

Dieser Zuschuss für Teilnehmende mit geringeren Chancen ist für Geförderte nur jeweils einmal anwendbar, auch wenn mehrere der Kriterien zum Erhalt der Förderung erfüllt sind. Mit dem Top up für Praktika und grünes Reisen sind die Zuschüsse für Teilnehmende mit geringeren Chancen kombinierbar.  

Wie sind die „geringeren Chancen“ nachzuweisen?

Im Sinne eines einfachen Zugangs zum Programm sind Nachweis- und Dokumentationspflicht für Top ups niederschwellig gestaltet:

  • vorerst genügt eine Selbsterklärung der Teilnehmenden
  • Nachweise müssen aber auf Anfrage vorgelegt werden bzw. im Teilnehmer*innenkonto hochgeladen werden

Voraussetzungen:

  • Beide Elternteile oder Bezugspersonen verfügen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule
  • Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (Bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien für den Erhalt der Zusatzförderung als akademischer Abschluss.
Nachweis:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.

Voraussetzungen:

  • Die Tätigkeit muss mindestens ohne Unterbrechung regelmäßig sechs Monate mit zeitlichem Bezug zur Mobilität ausgeübt worden sein. Der Beschäftigungszeitraum beginnt also mindestens 6 Monate vor Bewerbung und endet spätestens mit Antritt der Mobilität.
  • Während des Mindestzeitraumes der Ausübung vor Bewerbung muss der monatliche Erwerb über 450€ und unter 850€ (Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat aufaddiert) liegen.
  • Die Tätigkeit muss nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Vertragsverhältnis ausgeübt werden (Änderung von 22/23).
  • Die Tätigkeit wird nicht in Selbstständigkeit ausgeübt.
  • Studiengänge, bei denen ein festes Gehalt gezahlt wird (bspw. duale Studiengänge) sind ausgenommen.
  • Die Tätigkeit im Entsendeland wird während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt (eine Kündigung ist keine  Voraussetzung, die Tätigkeit kann auch pausiert werden).
Nachweis:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.

Teilnehmende mit Kind(ern) können das Social Top-up (€250/Monat) beantragen:

Voraussetzungen:

  • Teilnehmende, die ihr/e Kind/er während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitnehmen. Bei der Mitnahme mehrerer Kinder erhöht sich der Zuschuss nicht.
  • Falls ein teilnehmendes Paar 2 Kinder mit in den Auslandsaufenthalt nimmt, kann der Zuschuss für beide Teilnehmer:innen gewährt werden.
Nachweis der Förderfähigkeit:
  • Selbsterklärung, in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.
  • Ein Scan der Geburtsurkunde(n) (vor der Mobilität per Mail ans Global Office)
  • Reiseunterlagen des Kindes/der Kinder (nach der Mobilität per Mail ans Global Office)


ODER

Teilnehmende, die ihr/e Kind/er während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitnehmen, können die Realkosten im Rahmen eines Realkostenantrags bis zu einer Maximalhöhe von 15.000€ pro Semester und Mobilität bzw. 30.000€ pro Studienjahr und Mobilität erstattet bekommen. Auch vorbereitende Reisen, die der Erkundung der Umstände vor Ort als Vorbereitung auf eine bereits bewilligte Mobilität, dienen, können gefördert werden. 

Voraussetzungen:

  • Teilnehmende, die ihr/e Kind/er während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitnehmen. Bei der Mitnahme mehrerer Kinder erhöht sich der Zuschuss nicht.
  • Falls ein teilnehmendes Paar 2 Kinder mit in den Auslandsaufenthalt nimmt, kann der Zuschuss für beide Teilnehmer:innen gewährt werden.
Nachweis:
  • Selbsterklärung
  • Scan der Geburtsurkunde(n) 
  • Reiseunterlagen des Kindes/der Kinder
  • Realkostenantrag

Teilnehmende mit einer Behinderung (ab GdB 20) oder chronischen Erkrankung können das Social Top-up (€250/Monat) beantragen:

Voraussetzungen bei Studierenden mit einer Behinderung:

  • Grad der Behinderung von wenigstens 20
Nachweis (verpflichtend):
  • Selbsterklärung
  • Schwerbehindertenausweis
  • oder Bescheid Landessozialamt

Voraussetzungen bei Studierenden mit chronischer Erkrankung:

  • Chronische Erkrankung mit finanziellem Mehrbedarf im Ausland

Nachweis (verpflichtend):

  • Selbsterklärung
  • Ärztliches Attest, welches bestätigt, dass auf Grund der vorliegenden chronischen Erkrankung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht

Teilnehmende mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung können die Realkosten im Rahmen eines Realkostenantrags bis zu einer Maximalhöhe von 15.000€ pro Semester und Mobilität bzw. 30.000€ pro Studienjahr und Mobilität erstattet bekommen. Auch vorbereitende Reisen, die der Erkundung der Umstände vor Ort als Vorbereitung auf eine bereits bewilligte Mobilität, dienen, können gefördert werden. 

Voraussetzungen:

  • Grad der Behinderung von wenigstens 20 
  • oder Chronische Erkrankung mit finanziellem Mehrbedarf im Ausland
  • Verwendung der Mittel dient während der Durchführung einer Mobilität der Abdeckung auslandsbedingter Mehrkosten auf Grund der Behinderung oder chronischen Erkrankung
Nachweis:
  • Selbsterklärung
  • Schwerbehindertenausweis
  • oder Bescheid Landessozialamt
  • Realkostenantrag

Green Travel

Laut dem EU Green Deal soll die EU bis 2050 Klimaneutralität erreichen und alle EU-Maßnahmen und Strategien sollen helfen, dieses Ziel zu erreichen. Für das ERASMUS-Programm Studium im Ausland, das nach wie vor den Schwerpunkt auf physische Mobilität ins Gastland legt, bedeutet das, dass der ökologische Fußabdruck graduell kleiner werden soll. Green Travel bedeutet also nachhaltiges Reisen.

Als Motivation für eine umweltfreundlichere An- oder Abreise an die und von der Gasthochschule erhalten ERASMUS-Teilnehmer*innen zusätzliche finanzielle Förderung.

Die Green Travel-Förderung besteht aus:

  • bis zu 6 zusätzlichen Reisetagen in Höhe der Tagespauschale der Ländergruppe (20€ in LG 1 oder 18€ in LG 2 oder LG3)
  • analog bis zu 6 Tage mal 8,33333333€ (=1/30 von 250€), falls der/die Teilnehmende ein Social Top-up erhält 

Voraussetzungen:

  • Die An- und/oder Rückreise muss per Bahn, Bus oder im Auto per Fahrgemeinschaft mit anderen ERASMUS-Teilnehmer*innen erfolgen. Reisende per Fähre (z.B. nach Skandinavien) erhalten die Förderung ebenfalls, wenn der Rest ihrer Reise per Bus, Bahn oder Fahrgemeinschaft erfolgt. 
  • Flugreisende erhalten keine Green Travel-Förderung.
Nachweis:
  • vor der Mobilität: Selbsterklärung (Schritt im Teilnehmer*innenkonto), in welcher von der begünstigten Person die Zugangsvoraussetzungen und das Vorhandensein von Nachweisen bestätigt werden, sowie das Einverständnis erklärt wird, diese Nachweise auf Aufforderung der entsendenden Hochschule vorzuhalten.
  • Nachweise über Green Travel nach Hin- bzw. Rückreise (im Teilnehmer*innenkonto hochzuladen)

Auszahlung der Förderung: 

  • Die Förderung wird anteilig mit erster und zweiter Förderrate ausgezahlt und ggf. bei Auszahlung der zweiten Rate korrigiert. 
  • Sollten keine Nachweise zum Green Travel vorhanden sein, muss eine bereits gezahlte Förderung zurückgezahlt werden.

Auszahlungsmodalitäten des ERASMUS Mobilitätszuschusses

Wann erfolgt die Auszahlung der Förderung?

Die Auszahlung der Zuschüsse an die Teilnehmenden erfolgt zentral durch das Global Office und in der Regel in zwei Raten. Wir weisen den Teilnehmenden innerhalb von vier Wochen nach Upload des unterschriebenen Grant Agreement (und danach Einreichung im Papieroriginal) die erste Rate in Höhe von ca. 75% der anfangs berechneten Gesamtsumme auf ihr Konto an. Studierende, die erst im SoSe 2025 ins Ausland gehen, erhalten ihre erste Rate ab Anfang Januar 2025. Nachdem diese Auszahlung getätigt ist, sind Änderungen der Förderung bis zur Endabrechnung des Auslandsstudiums nicht mehr möglich, außer bei Verlängerungen oder Verkürzungen um ein Semester. 


Was passiert bei Verlängerungen des ERASMUS-Aufenthaltes?
Bei um ein Semester verlängerten Studienaufenthalten kann der Verlängerungszeitraum gefördert werden mit weiteren Förderraten, wenn Sie diese Verlängerung im Teilnehmer*innenkonto 1 Monat (30 Tage) vor dem ursprünglich geplanten, im System hinterlegten Studienende beantragen und nur, falls wir noch ausreichende Fördermittel haben. Die Verlängerungsrate würde frühestens in der zweiten Januarhälfte 2025 ausgezahlt. Falls Sie die Verlängerung nicht beantragen, wird der Verlängerungszeitraum als sogenannte "Zero Grant Tage" berücksichtigt, also leider ungefördert.


Auszahlung der sogenannten 25%-Rate oder Schlussrate

Bitte beachten Sie: Die anfangs berechnete Gesamtsumme beruht auf 120 bzw. 240 Fördertagen = von der Gasthochschule nachgewiesener Studienaufenthalt im Gastland. D.h. wenn nach Beendigung der Mobilität die Zahl der Fördertage geringer ist, reduziert sich die finale Gesamtsumme entsprechend und entspricht nicht mehr der Pauschalsumme! Die Pauschalsumme ist gleichzeitig auch die maximale Fördersumme. Wenn Ihr Studienaufenthalt länger als 120/240 Tage dauert, können die zusätzlichen Tage nicht gefördert werden, sind also Zero Grant-Tage. (siehe auch Höhe des Zuschusses in 2024/25 hier oben).

Die ausstehende sogenannte 25%-Rate oder Schlussrate wird erst an die Teilnehmenden überwiesen, nachdem die geforderten einzureichenden bzw. hochzuladenden Unterlagen nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes eingegangen sind und die EU Online Survey komplettiert wurde. Ihr Anspruch auf 100% der schlussendlich berechneten Förderung ist an die fristgerechte Erledigung aller abschließenden administrativen Schritte geknüpft.

Auszahlungstermine für die Schlussrate für beendete und auch abgebrochene Mobilitäten des WS 2024/25 immer zu Anfang und zur Mitte eines Monats, beginnend im Februar 2025. Auszahlungen für die Schlussrate der Jahresaufenthalte und SoSem 25-Mobilitäten beginnen frühestens ab Juni 25.

Sie möchten ins Ausland und vorher Ihre Sprachkenntnisse verbessern?

Das Sprachenzentrum der GU bietet z.T. Vorbereitungssprachkurse für Erasmus sowie auch weitere Sprachkurse in den Semesterferien oder auch semesterbegleitend an für Sprachen, die Unterrichts- oder Landessprache Ihrer ERASMUS-Mobilität sind. Weitere Infos unter http://www.sprachenzentrum.uni-frankfurt.de

Die Kursteilnahme von ERASMUS-Teilnehmer*innen 2024/25 an den Kursen wird vom GO finanziell aus ERASMUS-Mitteln unterstützt - siehe hier auf der Seite der Punkt Erstattung kostenpflichtiger Sprachkurse.

Welche Sprachkurse werden finanziell gefördert? 

  • Vorbereitungssprachkurs Spanisch oder Französisch des Sprachenzentrums der GU im Sommersemester 2024  (Teilnahmegebühr 60€) für ERASMUS-Teilnehmer*innen 2024/25  
  • andere Sprachkursen des Sprachenzentrums der GU im Semester vor dem ERASMUS-Aufenthalt (nicht früher!) 
  • vorbereitende und semesterbegleitende Sprachkurse an der Gasthochschule bzw. im Gastland 
  • Außerhalb des Sprachenzentrums der GU angebotene Kurse können leider nicht gefördert werden. D.h. kostenpflichtige Sprachkurse oder sprachpraktische Übungen aus dem regulären Studium (z.B. Wirtschaftsenglisch oder Sprachkurse der Romanisten, Anglisten etc.) werden nicht gefördert, und auch Kurse außerhalb der GU in Deutschland werden nicht gefördert (VHS, andere Sprachschulen). 

Wie hoch ist die Förderung?

Für die Übernahme der Sprachkursgebühren stehen in ERASMUS leider nur begrenzte Mittel zur Verfügung, in Höhe der jeweiligen Sprachkursgebühren, aber insgesamt für maximal 2 Sprachkurse und insgesamt nicht mehr als 100€ pro Teilnehmer*in. 

Wie bekommt man die Sprachkursgebühren zurückerstattet?

Im Teilnehmer*innenkonto hochladen (in einer Datei, erst nach Upload der ERASMUS Ankunftsbestätigung möglich):

  • Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme 
  • Nachweis über die Zahlung der Kursgebühren (Quittung, Überweisungsnachweis) 

Wann erfolgt die Auszahlung?

  • Teilnehmende an den Vorbereitungssprachkursen zum WS 2024/25 sowie an kostenpflichtigen wintersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 15.03.2025 hoch und erhalten ihre Förderung Ende März 2025.
  • Teilnehmende an Vorbereitungssprachkursen zum SoSe 2025 und an kostenpflichtigen sommersemesterbegleitenden Sprachkursen laden ihre Unterlagen bis zum 31. Juli 2025 hoch und erhalten Ihre Förderung im August 2025. 
  • Falls Sie den Einreichungstermin verpasst haben, werden Sie beim nächsten Termin berücksichtigt. 
  • Nach dem 31. Juli 2025 eingehende Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.

Verlängerungen, z.B. durch

  • einen früheren Studienstart 
  • Vorbereitungssprachkurs im Gastland 
  • oder ein späteres Studienende (ein paar zusätzliche Tage/Wochen oder ein weiteres Semester / weitere Module (nur vom WS 24/25 ins SoSe 25 möglich).

müssen Sie bis spätestens 30 Tage vor dem im System hinterlegten ursprünglich geplanten Studienende  im Teilnehmer*innenkonto im Bereich "Während des Auslandsaufenthaltes" beantragt werden. (Diese Beantragung ist also erst möglich, wenn die Ankunftsbestätigung von Ihnen hochgeladen und vom GO erfasst wurde.)

Ein Verlängerungsantrag ist auch dann nötig, wenn Ihre tatsächliche Studiendauer länger sein wird als die im System hinterlegte geplante Studiendauer. Alle weiteren Informationen zum Prozedere finden Sie unter Verlängerung

Eine Förderung des Verlängerungszeitraumes (nur möglich bei zusätzlichen Modulen bzw. einem weiteren Semester) ist nicht garantiert, ggf. ist eine Verlängerung nur als ERASMUS-Zero Grant Teilnehmer*in möglich, falls nicht mehr genügend Fördermittel vorhanden sind. In den vergangenen Jahren war eine Förderung glücklicherweise immer möglich. Für die Genehmigung der Verlängerung im System ist es nötig, dass zuerst Ihr/e Frankfurter Programmbeauftragte/r und danach Ihre Gasthochschule der Verlängerung zustimmen. Bitte informieren Sie die Zuständigen darüber, diese Zustimmung per formloser Email direkt an outgoing@em.uni-frankfurt.de zu senden.

Mobilitäten an Partneruniversitäten im Vereinigten Königreich können mit den üblichen Stipendiensätzen für die Ländergruppe 1 und den neuen Zusatzförderungen (Green bzw. Social Top-ups) des regulären ERASMUS Programm finanziell gefördert werden.

Die Goethe-Universität Frankfurt informiert jährlich gemäß der Mitteilungsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mv/gesamt.pdf ) bei wiederkehrenden Bezügen oder Überschreitung der Summe der Zahlungen von 1.500€ Ihr zuständiges Finanzamt über die entsprechenden Zahlungen. Der /die Zahlungsempfänger*in hat eigenverantwortlich steuerliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in Bezug auf die Einnahmen zu erfüllen (§12 MV). Hinweise zur Steuerfreiheit von Stipendien sind unter §3 Nr.44 des Einkommensteuergesetzes nachzulesen.

Infos und Anträge für weitere Förderung

ab Mai 2024 hier erhältlich


Kontakt

Goethe-Universität Frankfurt
Global Office
Eschersheimer Landstraße 155
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3. Stock
60323 Frankfurt am Main