Ausländerbehörde - Aufenthaltstitel

Allgemeines

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Sofern Ihr Aufenthalt an der Goethe-Universität länger als drei Monate beträgt, müssen Sie sich nach Ihrer Ankunft nicht nur bei der Stadt anmelden, sondern sich darüber hinaus bei der zuständigen Ausländerbehörde melden und einen Aufenthaltstitel beantragen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz. Wenn Sie in Frankfurt gemeldet sind, ist die Abteilung Einwohnerwesen - Ausländerwesen der Stadt Frankfurt zuständig. Informationen zum Familiennachzug finden Sie auf folgenden Seiten.

Wenn Sie ein Visum für den kompletten Zeitraum Ihres Aufenthaltes mitbringen – ausgestellt vom deutschen Konsulat in Ihrem Heimatland – müssen Sie keinen Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen.

Bitte beachten Sie: Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten, die von der Visumspflicht befreit sind und länger als 3 Monate an der Goethe-Universität bleiben, müssen ebenfalls nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Beachten Sie hierzu die Informationen zum Visum. Zum 01.09.2011 wurde der elektronische Aufenthaltstitel eAT eingeführt. Auch Staatsangehörige der Schweiz müssen ihren Aufenthalt formal bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Grundsätzlich gibt es vier unterschiedliche Möglichkeiten für einen Aufenthaltstitel. Welcher Aufenthaltstitel für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrem Status an der Goethe-Universität ab:

  1. Sie sind Wissenschaftler*in/Forscher*in an der Goethe-Universität und haben einen temporären Arbeitsvertrag mit der Universität: in diesem Fall gelten Sie als erwerbstätig und erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 18b oder § 18g (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder nach § 18d (Forscher) Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  2. Sie sind Gastwissenschaftler*in an der Goethe-Universität und werden über ein Stipendium finanziert oder erhalten Bezüge aus Ihrem Heimatland. In diesem Fall schließen Sie mit der Goethe-Universität eine Aufnahmevereinbarung ab und erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 18d AufenthG.
  3. Sie haben einen Ruf an die Goethe-Universität erhalten und arbeiten als Professor*in an der Goethe-Universität. Sie gelten als erwerbstätig und erhalten entweder eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 18b, § 18g oder § 18d AufenthG oder es besteht prinzipiell die Möglichkeit, direkt eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis zu beantragen.
  4. Eine Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG) ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der unter folgenden Bedingungen beantragt werden kann: Sie besitzen seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b oder 18d, ihr Lebensunterhalt ist gesichert und Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie sowie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Darüber hinaus müssen Sie mindestens 48 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Wenn Sie einen Ruf als Professorin oder Professor an der Goethe-Universität erhalten haben, besteht prinzipiell die Möglichkeit, direkt eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Weitere Informationen zum Thema Aufenthaltsrecht finden Sie hier.

Eine genaue Auflistung der unterschiedlichen Aufenthaltsitel finden Sie im Faltblat der Hochschulrektorenkonferenz: Deutsches Aufenthaltsrecht für Wissenschaftler*innen aus Nicht-EU-Staaten

Benötigte Unterlagen zur Beantragung eines Aufenthaltstitels


  • gültiger Reisepass mit gültigem Visum (sofern für Ihre Staatsangehörigkeit ein Visum notwendig ist)
  • ausgefülltes Antragsformular
  • 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  • Arbeitsvertrag und aktuelle Verdienstbescheinigung oder sonstige Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, wie Stipendienbescheinigung oder ähnliches
  • Mietvertrag (nicht für eingeschriebene Promovierende)
  • Nachweis über eine im Bundesgebiet gültige Krankenversicherung (im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit der Goethe-Universität sind Sie im Normalfall in einer gesetztlichen Krankenversicherung pflichtversichert), bitte beachten Sie, dass im Normalfall nur deutsche Krankenversicherungen akzeptiert werden
  • Bearbeitungsgebühr
  • Eventuell eine Aufnahmevereinbarung

Eine umfassende Übersicht über die Bestimmungen gibt das Merkblatt des DAAD oder EURAXESS Deutschland - das Mobilitätsportal für Forschende.

Diese Angaben sind ohne Gewähr.

Kontakt

Ausländerbehörde

Ordnungsamt
Rebstöcker Straße 4
60326 Frankfurt am Main

Tel.: +49 (0)69 212 42485
Fax: +49 (0)69 212 42216
E-Mail: auslaenderbehoerde
[at]stadt-frankfurt.de 

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Mi 07:30 - 15:00 Uhr
Do 13:00 - 18:00 Uhr
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