Wiederholungsprüfungen

Grundsätzliche Regelung zur Wiederholung von Modulprüfungen

Wurde eine Modulprüfung (MP) nicht bestanden, kann diese zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfung sind grundsätzlich zum nächstmöglichen Prüfungstermin anzutreten. Treten Sie nicht an, erhalten Sie einen weiteren Fehlversuch. Sollten Sie eine Wiederholungsprüfung aus einem triftigen Grund nicht zum nächstmöglichen Termin antreten können, können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Wiederholungsfrist stellen. Hierbei gelten grundsätzlich die allgemeinen Rücktrittskriterien

WICHTIG: Sollten Ihnen Fehlversuche aus einem vorhergehenden Studium angerechnet worden sein, sind Sie ebenfalls verpflichtet, die betreffende Prüfung in Ihrem aktuellen Studiengang zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu wiederholen. Bitte setzen Sie sich in Zweifelsfällen zwingend mit uns in Verbindung.

Nächstmöglicher Prüfungstermin

Ist der nächstmögliche Prüfungstermin so gelegen, dass Sie die Wiederholungsprüfung zu einem früheren Zeitpunkt auch in einem anderen Studienbereich erbringen können, haben Sie die Wahl, in welchem Bereich Sie die Wiederholungsprüfung erbringen.

Beispiel:                                                                                                                                                                                                                        

Sie haben im Modul BW-B Sb:1 ein Seminar im Sommersemester 2018 belegt und die MP nicht bestanden. Für das genannte Semester bietet die Lehrperson keine Wiederholungsprüfung an. Sie haben im Wintersemester 2018/19 dann auch die Möglichkeit, den Studienbereich zu wechseln und die Wiederholungsprüfung in BW-B Sb:3 anzutreten.

Ein erneuter Veranstaltungsbesuch ist i. d. R. nicht notwendig, ausgenommen im fachspezifischen Anhang (fsA) sind entsprechende Auflagen zur Wiederholung festgelegt. Auch der*die Lehrende kann entsprechende Auflagen für die Wiederholungsprüfung erteilen.

Prüfungsform bei Wiederholungsprüfungen

Schriftliche Prüfungen können in Absprache mit dem*der Prüfenden und dem Prüfungsausschuss auch als mündliche Prüfungen wiederholt werden.

Wiederholungsprüfung im Falle von Hausarbeiten und anderen schriftlichen Arbeiten stellen keine Überarbeitung der vorherigen Arbeit dar. Eine Überarbeitung einer schriftlichen Leistung ist ausschließlich bei Leistungsnachweisen, nicht aber bei Modulprüfungen möglich.

Wiederholungsprüfungen bei kumulativen Prüfungen

  • Modulprüfungen mit kumulativer Notenberechnung gelten als bestanden, wenn die kumulative Gesamtnote mindestens 5 Notenpunkte               beträgt.
  • Nicht bestandene Modulteilprüfungen müssen wiederholt werden, solange das Modul nicht insgesamt bestanden ist.
  • Nicht bestandene Modulteilprüfungen dürfen nicht zur Verbesserung der kumulativen Gesamtnote wiederholt werden!

Modulteilprüfung 1

Modulteilprüfung 2

Kumulierte Gesamtnote

 

2 NP

8 NP

5 NP

Keine Wiederholung der ersten Modulteilprüfung

2 NP

5 NP

4 NP

Die erste Modulteilprüfung muss wiederholt werden

2 NP

Noch nicht angetreten

 

Die erste Modulteilprüfung muss wiederholt werden

5 NP

1. Versuch: 1 NP

2. Versuch: 2 NP

3. Versuch: 1 NP

3 NP

Das Modul wurde endgültig nicht bestanden. Es ist keine Wiederholung der 1. Modulteilprüfung mehr möglich.

Achtung: Eine Exmatrikulation verlängert die Wiederholungsfrist nicht! Das heißt, dass auch nach einer Exmatrikulation Wiederholungsprüfungen angetreten werden müssen. Bei Fach- oder Universitätswechsel stellen Sie daher bitte einen Antrag auf Entassung aus dem prüfungsrechtlichen Verhältnis, um einen Verlust des Prüfungsanspruches im betreffenden Fach zu vermeiden.

Entlassung aus dem prüfungsrechtlichen Verhältnis

Sollten Sie sich aufgrund eines Fach- oder Universtitätswechsels entschieden einen Studienanteil im Folgesemester nicht fortsetzen zu wollen, stellen Sie bitte einen Antrag auf Entlassung aus dem prüfungsrechtlichen Verhältnis. Hierfür reichen Sie bitte einen entsprechenden Antrag im Prüfungsamt ein. In diesem enthalten sein müssen:

  • Vor- und Nachname
  • Matrikelnummer
  • Aktuelle Adresse
  • Das betreffende Modul
  • Studienbereich
  • Seminartitel sowie Name der*des Prüfenden der Wiederholungsprüfung

Fügen Sie dem Antrag außerdem eine Erklärung an, in der Sie glaubhaft darlegen, dass Sie den Studiengang vorerst nicht fortsetzen wollen.  Wir bitten Sie außerdem, einen entsprechenden Nachweis anzufügen dass Sie die Exmatrikulation planen bzw. durchgeführt haben. Der Antrag muss im Original und unterschrieben beim ZPL eingereicht werden.

Der Antrag muss vor dem betreffenden Prüfungstermin gestellt werden. Andernfalls sind Sie verpflichtet die Prüfung dennoch anzutreten. Sollten Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für diesen Studienanteil immatrikulieren, müssen Sie die Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt antreten.