AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die allgemeinen Bedingungen zur Teilnahme am Angebot des Zentrums für Hochschulsport der Goethe-Universität Frankfurt am Main (nachfolgend ZfH genannt) sowie an vom ZfH angebotenen Exkursionen.

(2) Durch die Anmeldung und Buchung eines Sportprogramms oder der Teilnahme an selbigem erkennt der Teilnehmende diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Sie sind somit Bestandteil des Vertrages zwischen dem Teilnehmenden und dem ZfH.

(3) Sie gelten nicht für solche Exkursionen, die nicht vom ZfH, sondern einem externen Dritten veranstaltet werden. Für diese gelten alleine die Geschäftsbedingungen des externen Veranstalters. Der Vertrag kommt zwischen dem Dritten und dem Teilnehmenden zustande. Solche Exkursionen sind auf der Internetseite des ZfH besonders kenntlich gemacht. Mit der Anmeldung zu einer solchen Exkursion über das ZfH willigt der Teilnehmende gegenüber dem ZfH in die Weitergabe seiner persönlichen Daten an den externen Anbieter der Exkursion ausschließlich zum Zwecke der Anmeldung ein.

§ 2 Teilnahmeberechtigung

(1) Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder (Studierende, Beschäftigte) der Goethe-Universität Frankfurt sowie Studierende der kooperierenden Frankfurt University of Applied Sciences.

(2) Nicht-Hochschulmitglieder - folgend Gäste genannt - können bei freien Kapazitäten teilnehmen und müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme bildet das gesondert ausgewiesene Kinder- und Familienangebot.

(3) Für die Teilnahme an den Sportprogrammen ist ein Entgelt zu zahlen. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der Zugehörigkeit des Teilnehmenden zu einer der folgenden Statusgruppen:

·          Statusgruppe 1: Studierende & Auszubildende der Goethe-Universität und Studierende der kooperierenden Frankfurt University of Applied Sciences

·                Statusgruppe 2: Beschäftigte der Goethe-Universität

·                Statusgruppe 3: Personen, die keiner der oben genannten Statusgruppen zuzuordnen sind

Eine Ausnahme bildet das gesondert ausgewiesene Kinder- und Familienangebot. Hier richtet sich die Höhe des Entgelts nach der Statusgruppe der Eltern. Versicherungsrechtlich erfolgt die Eingruppierung der Kinder in Statusgruppe 3.

§ 3 Allgemeine Teilnahmebestimmungen

(1) Der Zutritt zu allen Räumen und Sportstätten, die bei Veranstaltungen des ZfH genutzt werden, ist nur teilnahmeberechtigten Personen gestattet.

(2) Für die Nutzung aller Sportstätten gelten ferner die Benutzungsordnungen der jeweiligen Anlage, die Regelungen zur sachgerechten und zweckbestimmten Nutzung enthalten. Die Nutzungsordnungen sind verbindlich und zu befolgen. Die Hallen dürfen nur in sauberen Hallenschuhen mit nicht färbender Sohle betreten werden, die ausschließlich in Sporthallen benutzt werden. Für sämtliche Außensportarten gelten zudem weitere Vorschriften bezüglich des Schuhwerks, die in den jeweiligen Benutzungsordnungen aufgeführt sind. Bei den Angeboten ist geeignete und dem Rahmen angemessene Kleidung zu tragen. Diesbezügliche Hinweise in den jeweiligen Kursbeschreibungen sind zu beachten.

(3) Den Anweisungen der Übungsleitenden sowie anderen das Hausrecht ausübenden Personen ist Folge zu leisten. Alle Verhaltensweisen sind zu unterlassen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf von Sportveranstaltungen zuwiderlaufen, andere stören oder eine Gefährdung für Personen, Gebäude oder Sachen darstellen.

(4) Das Fotografieren oder Filmen von Übungsleitenden und Teilnehmenden in Veranstaltungen des ZfH ist grundsätzlich untersagt. Entsprechende Aufnahmen sind nur nach vorheriger Rücksprache mit der Hochschulsportleitung und mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen zulässig.

(5) Das ZfH selbst ist berechtigt, während der Veranstaltungen Fotos und Filmaufnahmen anzufertigen. Die Fotos und Filmaufnahmen dürfen zeitlich, räumlich, sachlich und inhaltlich unbeschränkt vom ZfH veröffentlicht werden. Der Teilnehmende tritt dabei die Rechte an seinem Bild an das ZfH ab.

(6) Das Mitführen von Tieren bei Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten.

§ 4 Anmeldung und Teilnahmeticket

(1) Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Internetseite des ZfH. Mit der Anmeldung gibt der Teilnehmende ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages für das gewählte Sportprogramm an das ZfH ab, welches das ZfH mit Versendung der Anmeldebestätigung annimmt.

(2) Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das ZfH.

(3) Für jedes Sportprogramm muss ein separates Teilnahmeticket gebucht werden. Auf dem Teilnahmeticket ist die jeweils gebuchte Veranstaltung aufgeführt und quittiert.

(4) Das ausgedruckte Teilnahmeticket, der Nachweis über die Zugehörigkeit zur Statusgruppe (Studierendenausweis bzw. GoetheCard) und ein gültiger Lichtbildausweis sind bei der Teilnahme am Hochschulsport stets mit sich zu führen und bei Kontrollen durch das Personal des ZfH sowie anderen das Hausrecht ausübenden Personen unaufgefordert vorzulegen. Teilnehmenden, die sich nicht entsprechend ausweisen können, wird die Teilnahme an Veranstaltungen verwehrt und der Zutritt zu den Sportstätten verweigert.

(5) Das Teilnahmeticket ist nicht übertragbar.

(6) Für das Kinder- und Familienangebot hat die Anmeldung durch die Eltern zu erfolgen.

§ 5 Leistungsumfang

(1) Der jeweilige Umfang der gebuchten Leistung ergibt sich aus der Beschreibung des jeweiligen Sportprogramms oder der Ausschreibung der jeweiligen Exkursion. Es handelt sich um Gruppenveranstaltungen, bei denen individuelle Einzelleistungen nicht zugesichert werden. Keinesfalls besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft, eine bestimmte Art von Unterricht oder auf Nutzungsmöglichkeit bestimmter Räumlichkeiten oder Geräte.

(2) Die jeweils gültigen Kurszeiträume werden auf dem Teilnahmeticket ausgewiesen.

(3) Angekündigte Veranstaltungen können ohne Anspruch auf Ersatzleistung aus folgenden Gründen ausfallen:

a) wenn der Kurstag auf einen Feiertag oder in eine vorlesungsfreie Zeit fällt,

b) wenn die Kursleitung verhindert ist und es dem ZfH nicht gelingt, kurzfristig eine qualifizierte Vertretung zu finden,

c) bei Störungen des Betriebsablaufes (durch Bauarbeiten, Reparaturen, etc.),

d) wenn die jeweilige Sportstätte durch Wettkämpfe, Turniere, Fortbildungen oder andere Veranstaltungen belegt ist,

e) auf Grund abweichender Betriebszeiten in außeruniversitären Gebäuden (z.B. kein Betrieb in Schulsporthallen in den Schulferien)

f) auf Grund von Witterungsbedingungen sowie

g) im Falle höherer Gewalt.

(4) Das ZfH kann Sportprogramme zusammenlegen oder ausfallen lassen, wenn zu wenige Anmeldungen vorliegen. In diesem Fall können Teilnehmende nach Maßgabe freier Plätze ein anderes Sportprogramm ihrer Wahl innerhalb der gleichen Entgeltgruppe im laufenden Programm belegen. Weiterhin besteht die Möglichkeit vom gebuchten Sportprogramm zurückzutreten. Bereits gezahlte Entgelte werden in diesem Fall zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch gegenüber dem ZfH bzw. der Goethe-Universität besteht nicht.

(5) Für Exkursionen gelten folgende Sonderregeln:

a) Sollten für die Teilnahme an der Exkursion zusätzliche Voraussetzungen erforderlich sein, wird das ZfH auf diese in der Ausschreibung ausdrücklich hinweisen. Zusätzliche Voraussetzungen können insbesondere, aber nicht abschließend, Gesundheitsnachweise, Tauch- oder Segelscheine, etc. sein.

b) Das ZfH behält sich vor, Exkursionen aus zwingenden Gründen, wie z.B. Witterungsverhältnisse, höhere Gewalt, Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl, etc. abzusagen. In diesem Falle wird die Anmeldung storniert und die bereits eingezogene Exkursionsgebühr zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch gegenüber dem ZfH bzw. der Goethe-Universität besteht nicht.

c) Der Teilnehmende hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er die Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des jeweiligen Landes einhält. Etwaige Gebühren, die dem Teilnehmenden im Zusammenhang mit der Einhaltung entstehen, hat dieser selbst zu tragen. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Teilnehmende. Der Teilnehmende hat hierfür alle Kosten zu tragen.

d) Der Teilnehmende wird sich mit den Sitten und Gebräuchen des Gastlandes vor der Exkursion vertraut machen und diese während der Exkursion respektieren.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich im Lastschriftverfahren. Mit der Anmeldung ermächtigt der Teilnehmende das ZfH widerruflich, das Entgelt für das jeweils gebuchte Sportprogramm einzuziehen. Sollte die Bezahlung nicht erfolgen, wird die Anmeldung storniert und dem Teilnehmenden damit die Teilnahmeberechtigung entzogen werden. Sollte die Lastschrift aufgrund fehlender Kontendeckung oder Angabe falscher Kontaktdaten nicht möglich sein, sind die hieraus entstehenden Kosten in Höhe von mindestens 8,50 Euro vom Teilnehmenden zu tragen.

(2) Für Exkursionen gilt zusätzlich:

a) Eine individuelle Abrechnung bei Verzicht auf Teilleistungen ist nicht möglich.

b) Soweit die An- und Abreise im Exkursionspreis inbegriffen ist, so ist sie Teil der Exkursion. Sollte die An- bzw. Abreise nicht wahrgenommen werden oder privat erfolgen, besteht kein Anspruch des Teilnehmenden auf anteilige Rückvergütung. Ebenso stellt diese keinen Rücktrittgrund dar.

c) Soweit die An- und Abreise nicht im Exkursionspreis inbegriffen ist, erfolgt die Organisation durch den Teilnehmenden selbstverantwortlich.

d) Das ZfH ist berechtigt, Preiserhöhungen, die sich nach Anmeldung des Teilnehmenden für die Beförderung (bspw. Gebührenerhöhung oder starker Anstieg der Treibstoffkosten) ergeben, anteilig auf alle Teilnehmenden umzulegen.

e) Das ZfH behält sich vor, die Anmeldung zur Exkursion zu stornieren und dem Teilnehmenden die Berechtigung zur Teilnahme zu entziehen.

§ 6  Rücktritt und Widerruf

(1) Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag seitens des Teilnehmenden besteht nicht.

(2) In begründeten Ausnahmefällen (Verletzung, Verlust des Studienplatzes, etc.) behält sich das ZfH aus Kulanzgründen eine Ausnahmereglung vor.

(3) Freiwerdende Plätze können nicht auf andere Personen übertragen, sondern nur an das ZfH zurückgegeben werden.

(4) Ein Widerrufsrecht besteht dann nicht bzw. erlischt dann vorzeitig, wenn der Vertrag für die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich der Freizeitbetätigung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) oder der Teilnehmende ausdrücklich wünscht, dass das ZfH die Dienstleistung vor Ablauf der Widerspruchsfrist erbringt. D.h. unter anderem, dass insbesondere bei den vom ZfH angebotenen Sportprogrammen mit feststehender Laufzeit kein Widerrufsrecht besteht.

(5) Für Exkursionen gelten folgende Sonderregeln:

a) Der angemeldete Teilnehmer kann von der Exkursion zurücktreten. Der Rücktritt muss gegenüber dem ZfH schriftlich erklärt werden. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung im Hochschulsportbüro.

b) Im Falle des Rücktritts wird unabhängig vom Zeitpunkt eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro fällig.

c) Erfolgt der Rücktritt innerhalb von sechs Wochen vor Exkursionsbeginn, so wird der Erstattungsbetrag um weitere 30 %, ab drei Wochen vor Exkursionsbeginn um 50 % und ab zwei Wochen vor Exkursionsbeginn um 80 % gekürzt. Erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor Exkursionsbeginn ist eine Erstattung des Exkursionsbeitrages nicht möglich.

d) Bei Nichterscheinen wird die gesamte Exkursionsgebühr einbehalten.

e) Bei einer vorzeitigen Abreise des Teilnehmers, gleich aus welchen Gründen, erfolgt diese auf Kosten des Teilnehmers. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen.

f) Bis zum Beginn der Exkursion kann der Teilnehmende dem ZfH schriftlich vorschlagen, dass ein Dritter an seiner statt in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Das ZfH kann diesem Vorschlag widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Voraussetzungen für die Exkursion nicht entspricht oder andere wichtige Gründe gegen den Eintritt des Dritten sprechen. Im Falle der Vertragsübernahme haften der Ersatzteilnehmer (Dritte) und der ursprünglich Teilnehmende dem ZfH für die Zahlung des Exkursionsbeitrages sowie etwaige aus der Vertragsübernahme entstehenden Kosten gesamtschuldnerisch.

§ 7 Ausschluss von Teilnehmenden

(1) Übungsleitende sind berechtigt, Teilnehmende von dem Sportprogramm auszuschließen, wenn diese durch ihr Verhalten ihre Gesundheit oder die Gesundheit und das Wohlbefinden der anderen Teilnehmenden trotz Mahnung erheblich gefährden.

(2) Ein Verstoß gegen die Teilnahmebedingungen, Ordnungen oder Anordnungen des ZfH kann zum Entzug der Teilnahmeberechtigung oder im Falle der Nutzung von Räumen und Sportstätten zum Platzverweis führen. Übungsleitende sowie andere das Hausrecht ausübende Personen sind autorisiert, die Teilnahmetickets einzuziehen. 

(3) Wer gegen die Teilnahmebedingungen, Ordnungen oder Anordnungen des ZfH wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann auf Dauer von der Teilnahme an den Angeboten des ZfH ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei der Gefährdung von Personen, unsachgemäßer Nutzung von Sportstätten und Geräten sowie bei Missbrauch der Teilnahmeberechtigung. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Hochschulsportleitung.

(4) Im Falle eines Ausschlusses aufgrund von Fehlverhalten des Teilnehmenden erfolgt keine Erstattung der gezahlten Entgelte.

(5) Für Exkursionen gilt zusätzlich:

Sollte der Teilnehmende grob gegen ein erwartetes Verhalten oder gegen Anweisungen seitens des ZfH oder seiner beauftragten Personen verstoßen oder die Reisegruppe oder den Reiseablauf stören, so kann er ohne Erstattung der Exkursionsgebühr vom weiteren Verlauf der Exkursion ausgeschlossen werden. Hierdurch entstehende Kosten, wie z.B. für die außerplanmäßige Rückreise, gehen alleine zu Lasten des Teilnehmenden.

§ 8 Datenschutz

Mit der Buchung eines Sportprogramms oder einer Exkursion des ZfH gibt der Teilnehmende sein Einverständnis dafür, dass das ZfH seine personenbezogenen Daten zu Zwecken der Vertragserfüllung, insbesondere der Teilnehmerverwaltung und Zahlungsdurchführung, sowie von organisatorischen Maßnahmen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen darf. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen werden. Weitere Details zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten können der Datenschutzerklärung entnommen werden. (LINK folgt)

§ 9 Haftung

(1) Die Teilnahme am Sportprogramm oder einer Exkursion erfolgt in Eigenverantwortung. Bei allen Sportprogrammen und Exkursionen wird allgemeine Bewegungs- und Sporttauglichkeit sowie ein psychisch alltagstauglicher Zustand vorausgesetzt. Verletzungsrisiken beugen Sie bitte dadurch vor, dass Sie in der Veranstaltung jede Überbeanspruchung und ruckartige Bewegungen vermeiden.

(2) Die Haftung für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Teilnehmenden selbst herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Übungen zu variieren oder neu zu erfinden. Das Gleiche gilt für Schäden, die auf bereits bestehende gesundheitliche oder körperliche Beschwerden zurückzuführen sind.

(3) Im Rahmen der angebotenen Sportprogramme oder Exkursionen   des ZfH wird dem Grunde nach nur für Schäden gehaftet, (1) die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch  das ZFH bzw. einem Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vom ZfH zu verantwortenden Pflichtverletzung beruht oder (3) die durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmende regelmäßig vertrauen und vertrauen darf (Kardinalpflicht), entstanden sind. 

(4) In den Fällen der Ziffer 10 (3) Unterziff. (1) und (2) haftet das ZfH der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(5) Eine weitergehende Schadenshaftung durch das ZfH, die Goethe-Universität, das Land Hessen, die kooperierenden Hochschulen, deren Mitglieder oder gegen Übungsleitende bzw. Exkursionsleitende ist ausgeschlossen.

(6) Werden entliehene Sportmaterialien und/oder -geräte teilweise oder ganz beschädigt oder nicht zurückgegeben, ist die Entleiherin oder der Entleiher schadensersatzpflichtig.

(7) Bei Diebstählen, Sachschäden und anderweitigen Schäden in den vom Hochschulsport genutzten Sportanlagen übernimmt das ZfH keine Haftung.

(9) Das ZfH haftet nicht für Schäden aus der Veranstaltung Dritter.

(9) Für Exkursionen gilt zusätzlich:

1.       Bei Schlechtwetter, Betriebsstillstand oder Elementarereignissen besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung.

2.       Den Teilnehmenden von Exkursionen wird der Abschluss einer Reiserücktritts-, Reise- kranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

§ 10 Versicherung

(1) Für Beschäftigte und Studierende gelten die Unfallversicherungsbestimmungen der Unfallkasse des Landes Hessen:

1. Studierende der Goethe-Universität und der kooperierenden Hochschulen sind über die Unfallkasse des Landes Hessen unfallversichert, soweit sie an Veranstaltungen teilnehmen, die innerhalb des organisierten Übungsbetriebes des ZfH während festgesetzter Zeiten und unter Leitung eines/einer bestellten Übungsleitenden stattfinden. Für den freien Übungs- und Spielbetrieb besteht somit kein Versicherungsschutz.

2. Beschäftigte der Goethe-Universität sind bei der Teilnahme am Hochschulsport dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Universitätsangehörige beschränkt ist, der Sport regelmäßig stattfindet und Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang stehen.

3. Bei Beamten gilt üblicherweise ein Unfall im Rahmen des Hochschulsports nicht als Dienstunfall. Es besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge. Ein privater Versicherungsschutz wird daher allen Beschäftigten dringend empfohlen.

(2) Gäste, die an den Angeboten des ZfH teilnehmen, sind nicht versichert. Für eine entsprechende Absicherung ist selbst Sorge zu tragen.

(3) Allen Teilnehmenden des ZfH wird empfohlen, zur Deckung von Ansprüchen aus Personen- oder Sachschäden Dritter eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(4) Unfallmeldungen sind binnen drei Tagen dem ZfH schriftlich anzuzeigen.

(5) Für Exkursionen gilt die folgende Sonderregelung:

Jeder Teilnehmende ist für die eigene ausreichende Absicherung während der Exkursion durch den Abschluss der entsprechenden Versicherungen selbst verantwortlich. Sämtliche Ansprüche aus Versicherungen sind vom Teilnehmer unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.

§ 11 Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Teilnehmende unter ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist die ZfH bzw. die Goethe-Universität nicht verpflichtet und nicht bereit.

§ 12 Gültigkeit

Das ZfH behält sich die Änderung und Anpassung seiner AGB aus triftigen Gründen vor, u.a. zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen.  Im Falle der Änderungen oder Anpassungen weisen wir auf diese hin. Werden durch eine Änderung oder Anpassung wesentliche Geschäftsinhalte bzw. vertragliche Hauptleistungspflichten erheblich geändert, bedürfen diese Änderungen oder Anpassungen der Zustimmung des Teilnehmenden.

§ 13 Salvatorische Klausel

Falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.


Hallenschuhregelung am Sportcampus

Vor Betreten des Hallenbereichs sind Hallenschuhe anzuziehen. Diese Regelung gilt für alle, die den Hallenbereich betreten. D.h. Sporttreibende, Sportstudierende, Lehrkräfte, TrainerInnen und ÜbungsleiterInnen sowie BesucherInnen und ZuschauerInnen. Ausgenommen sind technisches Personal und MitarbeiterInnen von Servicefirmen im Rahmen ihrer Tätigkeit am Sportcampus.

Hallenschuhe sind saubere Schuhe, die ausschließlich im Hallenbereich und nicht im Freien getragen werden. Akzeptiert werden ebenfalls Überschuhe, Turnschläppchen, Badesandalen usw..

Sporttreibende, die für die Ausübung ihrer Sportart keine Schuhe benötigen, bitten wir, auf dem Weg zur Halle Badesandalen oder dergleichen anzuziehen.

Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, Personen, die bei der Kartenkontrolle an der Pforte keine Hallenschuhe vorweisen können, den Zutritt zum Hallenbereich zu verweigern und sich die Personalien geben zu lassen.

Zum Hallenbereich gehören sämtliche Sporthallen sowie Gänge und Treppen im Hallengebäude nach den entsprechend gekennzeichneten Türen. Der Weg vom Parkplatz in den Hallenbereich ist Außenbereich.

Schwimmbadordnung

Der Zugang und die Nutzung der Schwimmhalle ist nur berechtigten Personen erlaubt:

Für die Kurse des Zentrums für Hochschulsport ist ein gültiges Teilnehmerticket erforderlich. Dies muss nach Aufforderung vorgelegt werden.

Bei den Ausbildungskursen des Instituts für Sportwissenschaften sind nur eingeschriebene Sportstudierende teilnahmeberechtigt.

Bei den freien Übungsstunden des Instituts für Sportwissenschaften sind nur eingeschriebene Sportstudierende zugangsberechtigt. Hierbei müssen sich mindestens drei Sportstudierende in der Schwimmhalle aufhalten, von denen eine/r das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen mindestens in Bronze vorweisen muss. Der/die Sportstudierende mit dem Rettungsschwimmabzeichen fungiert als Aufsicht.

      2. Den Anweisungen des Aufsichts- bzw. Lehrpersonals ist Folge zu leisten.

      3. Es ist Pflicht, vor dem Schwimmen zu duschen.

      4. Schwimmen ist nur in für diesen Zweck hergestellte Schwimmbekleidung erlaubt. Die Bekleidung darf ausschließlich für den Schwimmbetrieb genutzt werden. Unterwäsche oder andere Sportbekleidung sind nicht gestattet. Im Zweifelsfall entscheidet die Lehr- bzw. Aufsichtsperson. In den Ausbildungskursen des Instituts für Sportwissenschaften gelten die anerkannten Vorgaben zur Schwimmbekleidung der FINA.

      5. Personen mit Hautkrankheiten oder ansteckenden Krankheiten sowie offenen und verbundenen Wunden dürfen nicht in das Schwimmbad.

      6. Der Verzehr von Lebensmittel jeglicher Art ist verboten.

      7. Das Mitbringen von Gläsern und Glasflaschen ist verboten.

      8. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss des Schwimmbetriebs führen.

Kraftraumordnung

Für die Nutzung des Kraftraums werden von der Goethe Universität folgende allgemeine Nutzungsbedingungen verbindlich für alle Nutzer/Nutzerinnen festgelegt:

     1. Nutzungsberechtigte

Zugang und Nutzung des Kraftraumes ist nur berechtigten Personen erlaubt. Für die Kurse des Hochschulsports ist ein gültiges Teilnehmerticket erforderlich. Dies muss auf Aufforderung vorgelegt werden. Für Sportstudierende ist die Nutzung nur in Anwesenheit eines Übungsleiters/ einer Übungsleiterin zu den im Belegungsplan entsprechend ausgewiesenen Zeiten möglich. Der Studierendenausweis muss bei Aufforderung vorgelegt werden.

     2. Aufsicht

Den Anweisungen des Aufsichts- bzw. Lehrpersonals muss entsprochen werden.

     3. Hygiene

Als Unterlage muss immer ein ausreichend großes Handtuch benutzt werden. Griffe und Display der Ausdauer- und Kraftmaschinen müssen nach jedem Gebrauch mit dem Reiniger gesäubert werden.

   3.1 Trainingskleidung:

Aus hygienischen Gründen ist der direkte Hautkontakt mit Sitz-, Liege- und Anlehnflächen an Geräten und Liegen zu vermeiden. Daher sollten Trainingshosen mindestens knielang sein und ausgeschnittene Trägerhemden nicht ohne T-Shirt getragen werden.

   3.2 Allgemeine Sauberkeit:

Die Benutzung von Magnesia sowie der Verzehr von Speisen ist nicht erlaubt.

     4. Gerätenutzung

Grundsätzlich sind alle beweglichen Trainingsgeräte (Hanteln, Scheiben, Zuggriffe usw.) nach Benutzung an die dafür vorgesehenen Orte zurückzulegen. In persönlichen Trainingspausen sind die Trainingsgeräte für die anderen Trainierenden zur Verfügung zu stellen.

Tennisplatzordnung

      1. Die Einhaltung der Tennisplatzordnung ist für alle Spieler verbindlich.

      2. Das Spielen auf einem der Plätze bedarf einer Platzbuchung beim Zentrum für Hochschulsport. Die Platzbuchungen samt Verantwortlichen ist der Buchungsübersicht zu entnehmen. Das Buchungsticket muss mitgeführt werden.

      3. Die Spieldauer einschließlich der Platzpflege beträgt 60 Minuten.

      4. Die Benutzung der Tennisplätze inklusive aller dazugehörigen Anlagen erfolgt für alle auf eigene Gefahr. Die Goethe-Universität und das Zentrum für Hochschulsport übernehmen für Unfälle keine Haftung. Spieler, die den Platz bzw. Eigentum der Goethe-Universität beschädigen, haften für diese Schäden und können vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.

     5. Die Tennisplätze dürfen nur mit Tennisschuhen, in entsprechender Kleidung und nur für den Tennisspielbetrieb betreten werden.

     6. Die Tennisplätze müssen freigegeben und spielfähig sein. Die Entscheidung, ob der Platz spielfähig ist oder nicht, obliegt den Verantwortlichen beim Zentrum für Hochschulsport. Unbespielbare Plätze werden entsprechend gekennzeichnet.

     7. Während des Spielbetriebes sind entstandene Löcher unverzüglich zu begradigen und mittels reiben und stampfen mit den Füßen wieder zu befestigen. Für die größeren Unebenheiten stehen Schaber bereit.

     8. Nach dem Spielen sind die Plätze entsprechend der folgenden Grafik komplett abzuziehen.           

     9. Je nach Witterung sind die Plätze vor und nach dem Spielen ausreichend zu wässern. Bei großer Trockenheit kann es erforderlich sein, dass die Plätze auch während des Spiels gewässert werden müssen.

   10. Benutzte Geräte sind wieder ordnungsgemäß wegzustellen bzw. hinzuhängen.

   11. Der Spielbetrieb des Nebenplatzes darf nicht gestört werden. Lautes Rufen ist zu unterlassen.

   12. Es dürfen keine Glasflaschen auf die Tennisplätze mitgenommen werden (Verletzungsgefahr).

   13. Das Mitführen von Tieren auf das Gelände des Campus Ginnheim ist verboten.

   14. Den Anweisungen der Mitarbeitenden des Zentrums für Hochschulsport und des technischen Personals ist Folge zu leisten.