§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln
die allgemeinen Bedingungen zur Teilnahme am Angebot des Zentrums für
Hochschulsport der Goethe-Universität Frankfurt am Main (nachfolgend ZfH
genannt) sowie an vom ZfH angebotenen Exkursionen.
(2) Durch die Anmeldung und Buchung eines Sportprogramms
oder der Teilnahme an selbigem erkennt der Teilnehmende diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an. Sie sind somit Bestandteil des Vertrages zwischen dem
Teilnehmenden und dem ZfH.
(3) Sie gelten nicht für solche
Exkursionen, die nicht vom ZfH, sondern einem externen Dritten veranstaltet
werden. Für diese gelten alleine die Geschäftsbedingungen des externen Veranstalters.
Der Vertrag kommt zwischen dem Dritten und dem Teilnehmenden zustande. Solche
Exkursionen sind auf der Internetseite des ZfH besonders kenntlich gemacht. Mit
der Anmeldung zu einer solchen Exkursion über das ZfH willigt der Teilnehmende
gegenüber dem ZfH in die Weitergabe seiner persönlichen Daten an den externen
Anbieter der Exkursion ausschließlich zum Zwecke der Anmeldung ein.
§ 2 Teilnahmeberechtigung
(1)
Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder (Studierende, Beschäftigte) der Goethe-Universität
Frankfurt sowie Studierende der kooperierenden Frankfurt University of Applied
Sciences.
(2) Nicht-Hochschulmitglieder
- folgend Gäste genannt - können bei freien Kapazitäten teilnehmen und müssen
das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Ausnahme bildet das gesondert
ausgewiesene Kinder- und Familienangebot.
(3) Für die
Teilnahme an den Sportprogrammen ist ein Entgelt zu zahlen. Die Höhe des
Entgeltes richtet sich nach der Zugehörigkeit des Teilnehmenden zu einer der
folgenden Statusgruppen:
· Statusgruppe 1:
Studierende & Auszubildende der Goethe-Universität und Studierende der kooperierenden Frankfurt University
of Applied Sciences
·
Statusgruppe 2:
Beschäftigte der Goethe-Universität
·
Statusgruppe 3:
Personen, die keiner der oben genannten Statusgruppen zuzuordnen sind
Eine Ausnahme
bildet das gesondert ausgewiesene Kinder- und Familienangebot. Hier richtet
sich die Höhe des Entgelts nach der Statusgruppe der Eltern.
Versicherungsrechtlich erfolgt die Eingruppierung der Kinder in Statusgruppe 3.
§ 3 Allgemeine Teilnahmebestimmungen
(1) Der Zutritt
zu allen Räumen und Sportstätten, die bei Veranstaltungen des ZfH genutzt
werden, ist nur teilnahmeberechtigten Personen gestattet.
(2) Für die
Nutzung aller Sportstätten gelten ferner die Benutzungsordnungen der jeweiligen
Anlage, die Regelungen zur sachgerechten und zweckbestimmten Nutzung enthalten.
Die Nutzungsordnungen sind verbindlich und zu befolgen. Die Hallen dürfen nur
in sauberen Hallenschuhen mit nicht färbender Sohle betreten werden, die
ausschließlich in Sporthallen benutzt werden. Für sämtliche Außensportarten
gelten zudem weitere Vorschriften bezüglich des Schuhwerks, die in den
jeweiligen Benutzungsordnungen aufgeführt sind. Bei den Angeboten ist geeignete
und dem Rahmen angemessene Kleidung zu tragen. Diesbezügliche Hinweise in den
jeweiligen Kursbeschreibungen sind zu beachten.
(3) Den
Anweisungen der Übungsleitenden sowie anderen das Hausrecht ausübenden Personen
ist Folge zu leisten. Alle Verhaltensweisen sind zu unterlassen, die dem
ordnungsgemäßen Ablauf von Sportveranstaltungen zuwiderlaufen, andere stören
oder eine Gefährdung für Personen, Gebäude oder Sachen darstellen.
(4) Das
Fotografieren oder Filmen von Übungsleitenden und Teilnehmenden in
Veranstaltungen des ZfH ist grundsätzlich untersagt. Entsprechende Aufnahmen
sind nur nach vorheriger Rücksprache mit der Hochschulsportleitung und mit
ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen zulässig.
(5) Das ZfH selbst
ist berechtigt, während der Veranstaltungen Fotos und Filmaufnahmen anzufertigen.
Die Fotos und Filmaufnahmen dürfen zeitlich, räumlich, sachlich und inhaltlich
unbeschränkt vom ZfH veröffentlicht werden. Der Teilnehmende tritt dabei die
Rechte an seinem Bild an das ZfH ab.
(6) Das
Mitführen von Tieren bei Veranstaltungen ist grundsätzlich verboten.
§ 4 Anmeldung und Teilnahmeticket
(1) Die
Anmeldung erfolgt ausschließlich über die Internetseite des ZfH.
Mit der Anmeldung gibt der Teilnehmende ein verbindliches Angebot auf Abschluss
eines Vertrages für das gewählte Sportprogramm an das ZfH ab, welches das ZfH
mit Versendung der Anmeldebestätigung annimmt.
(2)
Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch das ZfH.
(3) Für jedes Sportprogramm
muss ein separates Teilnahmeticket gebucht werden. Auf dem Teilnahmeticket ist die jeweils gebuchte Veranstaltung aufgeführt
und quittiert.
(4) Das
ausgedruckte Teilnahmeticket, der Nachweis über die
Zugehörigkeit zur Statusgruppe (Studierendenausweis
bzw. GoetheCard) und ein gültiger Lichtbildausweis sind bei der
Teilnahme am Hochschulsport stets mit sich zu führen und bei Kontrollen durch
das Personal des ZfH sowie anderen das Hausrecht ausübenden Personen
unaufgefordert vorzulegen. Teilnehmenden, die sich nicht entsprechend ausweisen
können, wird die Teilnahme an Veranstaltungen verwehrt und der Zutritt zu den
Sportstätten verweigert.
(5) Das
Teilnahmeticket ist nicht übertragbar.
(6) Für das Kinder- und Familienangebot hat die Anmeldung
durch die Eltern zu erfolgen.
§ 5 Leistungsumfang
(1) Der
jeweilige Umfang der gebuchten Leistung ergibt sich aus der Beschreibung des jeweiligen
Sportprogramms oder der Ausschreibung der jeweiligen Exkursion. Es handelt sich
um Gruppenveranstaltungen, bei denen individuelle Einzelleistungen nicht
zugesichert werden. Keinesfalls besteht ein Anspruch auf eine bestimmte
Lehrkraft, eine bestimmte Art von Unterricht oder auf Nutzungsmöglichkeit
bestimmter Räumlichkeiten oder Geräte.
(2) Die jeweils
gültigen Kurszeiträume werden auf dem Teilnahmeticket ausgewiesen.
(3)
Angekündigte Veranstaltungen können ohne Anspruch auf Ersatzleistung aus
folgenden Gründen ausfallen:
a) wenn der
Kurstag auf einen Feiertag oder in eine vorlesungsfreie Zeit fällt,
b) wenn die
Kursleitung verhindert ist und es dem ZfH nicht gelingt, kurzfristig eine
qualifizierte Vertretung zu finden,
c) bei
Störungen des Betriebsablaufes (durch Bauarbeiten, Reparaturen, etc.),
d) wenn die
jeweilige Sportstätte durch Wettkämpfe, Turniere, Fortbildungen oder andere Veranstaltungen
belegt ist,
e) auf Grund
abweichender Betriebszeiten in außeruniversitären Gebäuden (z.B. kein Betrieb
in Schulsporthallen in den Schulferien)
f) auf Grund
von Witterungsbedingungen sowie
g) im Falle
höherer Gewalt.
(4) Das ZfH
kann Sportprogramme zusammenlegen oder ausfallen lassen, wenn zu wenige
Anmeldungen vorliegen. In diesem Fall können Teilnehmende nach Maßgabe freier
Plätze ein anderes Sportprogramm ihrer Wahl innerhalb der gleichen
Entgeltgruppe im laufenden Programm belegen. Weiterhin besteht die Möglichkeit
vom gebuchten Sportprogramm zurückzutreten. Bereits gezahlte Entgelte werden in
diesem Fall zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch gegenüber dem ZfH bzw.
der Goethe-Universität besteht nicht.
(5) Für Exkursionen gelten folgende Sonderregeln:
a) Sollten für die Teilnahme an der Exkursion zusätzliche
Voraussetzungen erforderlich sein, wird das ZfH auf diese in der Ausschreibung
ausdrücklich hinweisen. Zusätzliche Voraussetzungen können insbesondere, aber
nicht abschließend, Gesundheitsnachweise, Tauch- oder Segelscheine, etc. sein.
b) Das ZfH behält sich vor, Exkursionen aus zwingenden
Gründen, wie z.B. Witterungsverhältnisse, höhere Gewalt, Nichterreichen der
erforderlichen Teilnehmerzahl, etc. abzusagen. In diesem Falle wird die
Anmeldung storniert und die bereits eingezogene Exkursionsgebühr
zurückerstattet. Ein weitergehender Anspruch gegenüber dem ZfH bzw. der
Goethe-Universität besteht nicht.
c) Der Teilnehmende hat selbst dafür Sorge zu tragen, dass er
die Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen des jeweiligen
Landes einhält. Etwaige Gebühren, die dem Teilnehmenden im Zusammenhang mit der
Einhaltung entstehen, hat dieser selbst zu tragen. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Teilnehmende.
Der Teilnehmende hat hierfür alle Kosten zu tragen.
d) Der Teilnehmende wird sich mit den Sitten und Gebräuchen
des Gastlandes vor der Exkursion vertraut machen und diese während der
Exkursion respektieren.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Die
Bezahlung erfolgt grundsätzlich im Lastschriftverfahren. Mit der Anmeldung
ermächtigt der Teilnehmende das ZfH widerruflich, das Entgelt für das jeweils
gebuchte Sportprogramm einzuziehen. Sollte die Bezahlung nicht erfolgen, wird
die Anmeldung storniert und dem Teilnehmenden damit die Teilnahmeberechtigung
entzogen werden. Sollte die Lastschrift aufgrund fehlender Kontendeckung
oder Angabe falscher Kontaktdaten nicht möglich sein, sind die hieraus
entstehenden Kosten in Höhe von mindestens 8,50 Euro vom Teilnehmenden zu
tragen.
(2) Für
Exkursionen gilt zusätzlich:
a) Eine individuelle Abrechnung bei Verzicht auf
Teilleistungen ist nicht möglich.
b) Soweit die An- und Abreise im Exkursionspreis inbegriffen
ist, so ist sie Teil der Exkursion. Sollte die An- bzw. Abreise nicht
wahrgenommen werden oder privat erfolgen, besteht kein Anspruch des
Teilnehmenden auf anteilige Rückvergütung. Ebenso stellt diese keinen
Rücktrittgrund dar.
c) Soweit die An- und Abreise nicht im Exkursionspreis
inbegriffen ist, erfolgt die Organisation durch den Teilnehmenden
selbstverantwortlich.
d) Das ZfH ist berechtigt, Preiserhöhungen, die sich nach
Anmeldung des Teilnehmenden für die Beförderung (bspw. Gebührenerhöhung oder
starker Anstieg der Treibstoffkosten) ergeben, anteilig auf alle Teilnehmenden
umzulegen.
e) Das ZfH behält sich vor, die Anmeldung zur Exkursion zu
stornieren und dem Teilnehmenden die Berechtigung zur Teilnahme zu entziehen.
§ 6 Rücktritt und Widerruf
(1) Ein
Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag seitens des Teilnehmenden besteht nicht.
(2) In
begründeten Ausnahmefällen (Verletzung, Verlust des Studienplatzes, etc.)
behält sich das ZfH aus Kulanzgründen eine Ausnahmereglung vor.
(3)
Freiwerdende Plätze können nicht auf andere Personen übertragen, sondern nur an
das ZfH zurückgegeben werden.
(4) Ein
Widerrufsrecht besteht dann nicht bzw. erlischt dann vorzeitig, wenn der
Vertrag für die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich der
Freizeitbetätigung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g
Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) oder der Teilnehmende ausdrücklich wünscht, dass das
ZfH die Dienstleistung vor Ablauf der Widerspruchsfrist erbringt. D.h. unter
anderem, dass insbesondere bei den vom ZfH angebotenen Sportprogrammen mit
feststehender Laufzeit kein Widerrufsrecht besteht.
(5) Für
Exkursionen gelten folgende Sonderregeln:
a) Der angemeldete Teilnehmer kann von der Exkursion
zurücktreten. Der Rücktritt muss gegenüber dem ZfH schriftlich erklärt werden. Maßgeblich
für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung im
Hochschulsportbüro.
b) Im Falle des Rücktritts wird unabhängig vom Zeitpunkt eine
Bearbeitungsgebühr von 50 Euro fällig.
c) Erfolgt der Rücktritt innerhalb von sechs Wochen vor
Exkursionsbeginn, so wird der Erstattungsbetrag um weitere 30 %, ab drei Wochen
vor Exkursionsbeginn um 50 % und ab zwei Wochen vor Exkursionsbeginn um 80 %
gekürzt. Erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor Exkursionsbeginn ist
eine Erstattung des Exkursionsbeitrages nicht möglich.
d) Bei Nichterscheinen
wird die gesamte Exkursionsgebühr einbehalten.
e) Bei einer vorzeitigen Abreise des Teilnehmers, gleich aus
welchen Gründen, erfolgt diese auf Kosten des Teilnehmers. Eine Rückerstattung
ist ausgeschlossen.
f) Bis zum Beginn der Exkursion kann der
Teilnehmende dem ZfH schriftlich vorschlagen, dass ein Dritter an seiner statt
in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Das ZfH kann diesem
Vorschlag widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Voraussetzungen für die
Exkursion nicht entspricht oder andere wichtige Gründe gegen den Eintritt des
Dritten sprechen. Im Falle der Vertragsübernahme haften der Ersatzteilnehmer
(Dritte) und der ursprünglich Teilnehmende dem ZfH für die Zahlung des
Exkursionsbeitrages sowie etwaige aus der Vertragsübernahme entstehenden Kosten
gesamtschuldnerisch.
§ 7 Ausschluss von Teilnehmenden
(1)
Übungsleitende sind berechtigt, Teilnehmende von dem Sportprogramm
auszuschließen, wenn diese durch ihr Verhalten ihre Gesundheit oder die
Gesundheit und das Wohlbefinden der anderen Teilnehmenden trotz Mahnung
erheblich gefährden.
(2) Ein Verstoß
gegen die Teilnahmebedingungen, Ordnungen oder Anordnungen des ZfH kann zum
Entzug der Teilnahmeberechtigung oder im Falle der Nutzung von Räumen und
Sportstätten zum Platzverweis führen. Übungsleitende sowie andere das Hausrecht
ausübende Personen sind autorisiert, die Teilnahmetickets einzuziehen.
(3) Wer gegen
die Teilnahmebedingungen, Ordnungen oder Anordnungen des ZfH wiederholt oder
schwerwiegend verstößt, kann auf Dauer von der Teilnahme an den Angeboten des ZfH
ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei der Gefährdung von Personen,
unsachgemäßer Nutzung von Sportstätten und Geräten sowie bei Missbrauch der
Teilnahmeberechtigung. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die
Hochschulsportleitung.
(4) Im Falle
eines Ausschlusses aufgrund von Fehlverhalten des Teilnehmenden erfolgt keine
Erstattung der gezahlten Entgelte.
(5) Für Exkursionen gilt zusätzlich:
Sollte der Teilnehmende grob gegen ein
erwartetes Verhalten oder gegen Anweisungen seitens des ZfH oder seiner
beauftragten Personen verstoßen oder die Reisegruppe oder den Reiseablauf
stören, so kann er ohne Erstattung der Exkursionsgebühr vom weiteren Verlauf
der Exkursion ausgeschlossen werden. Hierdurch entstehende Kosten, wie z.B. für
die außerplanmäßige Rückreise, gehen alleine zu Lasten des Teilnehmenden.
§ 8 Datenschutz
Mit der Buchung
eines Sportprogramms oder einer Exkursion des ZfH gibt der Teilnehmende sein
Einverständnis dafür, dass das ZfH seine personenbezogenen Daten zu Zwecken der
Vertragserfüllung, insbesondere der Teilnehmerverwaltung und
Zahlungsdurchführung, sowie von organisatorischen Maßnahmen unter Einhaltung
der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erheben, verarbeiten und nutzen darf. Diese
Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich widerrufen
werden. Weitere
Details zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten können der
Datenschutzerklärung entnommen werden. (LINK folgt)
§ 9 Haftung
(1) Die
Teilnahme am Sportprogramm oder einer Exkursion erfolgt in Eigenverantwortung. Bei
allen Sportprogrammen und Exkursionen wird allgemeine Bewegungs- und Sporttauglichkeit
sowie ein psychisch alltagstauglicher Zustand vorausgesetzt. Verletzungsrisiken beugen Sie bitte dadurch vor, dass
Sie in der Veranstaltung jede Überbeanspruchung und ruckartige Bewegungen
vermeiden.
(2) Die Haftung
für Mängel ist ausgeschlossen, wenn diese Mängel durch den Teilnehmenden selbst
herbeigeführt wurden, z.B. durch den Versuch, Übungen zu variieren oder neu zu
erfinden. Das Gleiche gilt für Schäden, die auf bereits bestehende
gesundheitliche oder körperliche Beschwerden zurückzuführen sind.
(3) Im Rahmen
der angebotenen Sportprogramme oder Exkursionen
des ZfH wird dem Grunde nach nur
für Schäden gehaftet, (1) die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das ZFH bzw. einem Erfüllungsgehilfen herbeigeführt
wurden, (2) die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer vom ZfH zu verantwortenden Pflichtverletzung beruht oder (3) die
durch die Verletzung einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Teilnehmende regelmäßig vertrauen und vertrauen darf (Kardinalpflicht),
entstanden sind.
(4) In den
Fällen der Ziffer 10 (3) Unterziff. (1) und (2) haftet das ZfH der Höhe nach
unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren,
vertragstypischen Schaden begrenzt.
(5) Eine
weitergehende Schadenshaftung durch das ZfH, die Goethe-Universität, das Land
Hessen, die kooperierenden Hochschulen, deren Mitglieder oder gegen Übungsleitende
bzw. Exkursionsleitende ist ausgeschlossen.
(6) Werden
entliehene Sportmaterialien und/oder -geräte teilweise oder ganz beschädigt
oder nicht zurückgegeben, ist die Entleiherin oder der Entleiher
schadensersatzpflichtig.
(7) Bei
Diebstählen, Sachschäden und anderweitigen Schäden in den vom Hochschulsport
genutzten Sportanlagen übernimmt das ZfH keine Haftung.
(9) Das ZfH
haftet nicht für Schäden aus der Veranstaltung Dritter.
(9) Für Exkursionen gilt zusätzlich:
1. Bei
Schlechtwetter, Betriebsstillstand oder Elementarereignissen besteht kein
Anspruch auf Ersatz oder Rückerstattung.
2. Den
Teilnehmenden von Exkursionen wird der Abschluss einer Reiserücktritts-, Reise-
kranken-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
§ 10 Versicherung
(1) Für Beschäftigte und Studierende gelten die Unfallversicherungsbestimmungen der Unfallkasse des Landes Hessen:
1. Studierende der Goethe-Universität und der kooperierenden Hochschulen sind über die Unfallkasse des Landes Hessen unfallversichert, soweit sie an Veranstaltungen teilnehmen, die innerhalb des organisierten Übungsbetriebes des ZfH während festgesetzter Zeiten und unter Leitung eines/einer bestellten Übungsleitenden stattfinden. Für den freien Übungs- und Spielbetrieb besteht somit kein Versicherungsschutz.
2. Beschäftigte der Goethe-Universität sind bei der Teilnahme am Hochschulsport dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Sport einen Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Universitätsangehörige beschränkt ist, der Sport regelmäßig stattfindet und Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang stehen.
3. Bei Beamten gilt üblicherweise ein Unfall im Rahmen des Hochschulsports nicht als Dienstunfall. Es besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge. Ein privater Versicherungsschutz wird daher allen Beschäftigten dringend empfohlen.
(2) Gäste, die
an den Angeboten des ZfH teilnehmen, sind nicht versichert. Für eine
entsprechende Absicherung ist selbst Sorge zu tragen.
(3) Allen
Teilnehmenden des ZfH wird empfohlen, zur Deckung von Ansprüchen aus Personen-
oder Sachschäden Dritter eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abzuschließen.
(4) Unfallmeldungen
sind binnen drei Tagen dem ZfH schriftlich anzuzeigen.
(5) Für Exkursionen gilt die folgende
Sonderregelung:
Jeder Teilnehmende ist für die eigene ausreichende
Absicherung während der Exkursion durch den Abschluss der entsprechenden
Versicherungen selbst verantwortlich. Sämtliche Ansprüche aus Versicherungen
sind vom Teilnehmer unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu
machen.
§ 11 Streitschlichtung
Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs.
1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur
Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Teilnehmende unter
ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist die ZfH bzw. die Goethe-Universität
nicht verpflichtet und nicht bereit.
§ 12 Gültigkeit
Das ZfH behält
sich die Änderung und Anpassung seiner AGB aus triftigen Gründen vor, u.a. zur
Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an
veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Im Falle der
Änderungen oder Anpassungen weisen wir auf diese hin. Werden durch eine
Änderung oder Anpassung wesentliche Geschäftsinhalte bzw. vertragliche
Hauptleistungspflichten erheblich geändert, bedürfen diese Änderungen oder
Anpassungen der Zustimmung des Teilnehmenden.
§ 13
Salvatorische Klausel
Falls eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollte, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Hallenschuhregelung am Sportcampus
Vor Betreten des Hallenbereichs sind Hallenschuhe anzuziehen. Diese Regelung gilt für alle, die den Hallenbereich betreten. D.h. Sporttreibende, Sportstudierende, Lehrkräfte, TrainerInnen und ÜbungsleiterInnen sowie BesucherInnen und ZuschauerInnen. Ausgenommen sind technisches Personal und MitarbeiterInnen von Servicefirmen im Rahmen ihrer Tätigkeit am Sportcampus.
Hallenschuhe sind saubere Schuhe, die ausschließlich im Hallenbereich und nicht im Freien getragen werden. Akzeptiert werden ebenfalls Überschuhe, Turnschläppchen, Badesandalen usw..
Sporttreibende, die für die Ausübung ihrer Sportart keine Schuhe benötigen, bitten wir, auf dem Weg zur Halle Badesandalen oder dergleichen anzuziehen.
Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, Personen, die bei der Kartenkontrolle an der Pforte keine Hallenschuhe vorweisen können, den Zutritt zum Hallenbereich zu verweigern und sich die Personalien geben zu lassen.
Zum Hallenbereich gehören sämtliche Sporthallen sowie Gänge und Treppen im Hallengebäude nach den entsprechend gekennzeichneten Türen. Der Weg vom Parkplatz in den Hallenbereich ist Außenbereich.
Schwimmbadordnung
Der Zugang und die Nutzung der Schwimmhalle ist nur berechtigten Personen erlaubt:
Für die Kurse des Zentrums für Hochschulsport ist ein gültiges Teilnehmerticket erforderlich. Dies muss nach Aufforderung vorgelegt werden.
Bei den Ausbildungskursen des Instituts für Sportwissenschaften sind nur eingeschriebene Sportstudierende teilnahmeberechtigt.
Bei den freien Übungsstunden des Instituts für Sportwissenschaften sind nur eingeschriebene Sportstudierende zugangsberechtigt. Hierbei müssen sich mindestens drei Sportstudierende in der Schwimmhalle aufhalten, von denen eine/r das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen mindestens in Bronze vorweisen muss. Der/die Sportstudierende mit dem Rettungsschwimmabzeichen fungiert als Aufsicht.
2. Den Anweisungen des Aufsichts- bzw. Lehrpersonals ist Folge zu leisten.
3. Es ist Pflicht, vor dem Schwimmen zu duschen.
4. Schwimmen ist nur in für diesen Zweck hergestellte Schwimmbekleidung erlaubt. Die Bekleidung darf ausschließlich für den Schwimmbetrieb genutzt werden. Unterwäsche oder andere Sportbekleidung sind nicht gestattet. Im Zweifelsfall entscheidet die Lehr- bzw. Aufsichtsperson. In den Ausbildungskursen des Instituts für Sportwissenschaften gelten die anerkannten Vorgaben zur Schwimmbekleidung der FINA.
5. Personen mit Hautkrankheiten oder ansteckenden Krankheiten sowie offenen und verbundenen Wunden dürfen nicht in das Schwimmbad.
6. Der Verzehr von Lebensmittel jeglicher Art ist verboten.
7. Das Mitbringen von Gläsern und Glasflaschen ist verboten.
8. Zuwiderhandlungen können zum Ausschluss des Schwimmbetriebs führen.
Kraftraumordnung
Für die Nutzung des Kraftraums werden von der Goethe Universität folgende allgemeine Nutzungsbedingungen verbindlich für alle Nutzer/Nutzerinnen festgelegt:
1. Nutzungsberechtigte
Zugang und Nutzung des Kraftraumes ist nur berechtigten Personen erlaubt. Für die Kurse des Hochschulsports ist ein gültiges Teilnehmerticket erforderlich. Dies muss auf Aufforderung vorgelegt werden. Für Sportstudierende ist die Nutzung nur in Anwesenheit eines Übungsleiters/ einer Übungsleiterin zu den im Belegungsplan entsprechend ausgewiesenen Zeiten möglich. Der Studierendenausweis muss bei Aufforderung vorgelegt werden.
2. Aufsicht
Den Anweisungen des Aufsichts- bzw. Lehrpersonals muss entsprochen werden.
3. Hygiene
Als Unterlage muss immer ein ausreichend großes Handtuch benutzt werden. Griffe und Display der Ausdauer- und Kraftmaschinen müssen nach jedem Gebrauch mit dem Reiniger gesäubert werden.
3.1 Trainingskleidung:
Aus hygienischen Gründen ist der direkte Hautkontakt mit Sitz-, Liege- und Anlehnflächen an Geräten und Liegen zu vermeiden. Daher sollten Trainingshosen mindestens knielang sein und ausgeschnittene Trägerhemden nicht ohne T-Shirt getragen werden.
3.2 Allgemeine Sauberkeit:
Die Benutzung von Magnesia sowie der Verzehr von Speisen ist nicht erlaubt.
4. Gerätenutzung
Grundsätzlich sind alle beweglichen Trainingsgeräte (Hanteln, Scheiben, Zuggriffe usw.) nach Benutzung an die dafür vorgesehenen Orte zurückzulegen. In persönlichen Trainingspausen sind die Trainingsgeräte für die anderen Trainierenden zur Verfügung zu stellen.
Tennisplatzordnung
1. Die Einhaltung der Tennisplatzordnung ist für alle Spieler verbindlich.
2. Das Spielen auf einem der Plätze bedarf einer Platzbuchung beim Zentrum für Hochschulsport. Die Platzbuchungen samt Verantwortlichen ist der Buchungsübersicht zu entnehmen. Das Buchungsticket muss mitgeführt werden.
3. Die Spieldauer einschließlich der Platzpflege beträgt 60 Minuten.
4. Die Benutzung der Tennisplätze inklusive aller dazugehörigen Anlagen erfolgt für alle auf eigene Gefahr. Die Goethe-Universität und das Zentrum für Hochschulsport übernehmen für Unfälle keine Haftung. Spieler, die den Platz bzw. Eigentum der Goethe-Universität beschädigen, haften für diese Schäden und können vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
5. Die Tennisplätze dürfen nur mit Tennisschuhen, in entsprechender Kleidung und nur für den Tennisspielbetrieb betreten werden.
6. Die Tennisplätze müssen freigegeben und spielfähig sein. Die Entscheidung, ob der Platz spielfähig ist oder nicht, obliegt den Verantwortlichen beim Zentrum für Hochschulsport. Unbespielbare Plätze werden entsprechend gekennzeichnet.
7. Während des Spielbetriebes sind entstandene Löcher unverzüglich zu begradigen und mittels reiben und stampfen mit den Füßen wieder zu befestigen. Für die größeren Unebenheiten stehen Schaber bereit.
8. Nach dem Spielen sind die Plätze entsprechend der folgenden Grafik komplett abzuziehen.
9. Je nach Witterung sind die Plätze vor und nach dem Spielen ausreichend zu wässern. Bei großer Trockenheit kann es erforderlich sein, dass die Plätze auch während des Spiels gewässert werden müssen.
10. Benutzte Geräte sind wieder ordnungsgemäß wegzustellen bzw. hinzuhängen.
11. Der Spielbetrieb des Nebenplatzes darf nicht gestört werden. Lautes Rufen ist zu unterlassen.
12. Es dürfen keine Glasflaschen auf die Tennisplätze mitgenommen werden (Verletzungsgefahr).
13. Das Mitführen von Tieren auf das Gelände des Campus Ginnheim ist verboten.
14. Den Anweisungen der Mitarbeitenden des Zentrums für Hochschulsport und des technischen Personals ist Folge zu leisten.