Für eine Förderung ab dem 5.
Fachsemester müssen Studierende einen Eignungsnachweis in Form eines Zeugnisses
über eine bestandene Zwischenprüfung (§ 48 Abs.1 S.1 Nr.1 BAföG) oder einer Bescheinigung nach § 48
BAföG (§ 48 Abs.1 S.1 Nr.2 BAföG) oder eines
Nachweises über die erworbene Anzahl von ECTS-Leistungspunkten (§ 48 Abs.1 S.1
Nr.3 BAföG) vorlegen. Dieser kann
bereits innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters (Leistungsstand
3. Fachsemester), muss
aber spätestens innerhalb der ersten vier Monate des 5. Fachsemesters
(Leistungsstand 4. Fachsemester) beim Amt für Ausbildungsförderung eingereicht
werden.
Aufgrund der hessischen Coronaregelungen werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht bei der Zählung der Fachsemester berücksichtigt!
Wir empfehlen,
innerhalb der ersten vier Monate des 4. Fachsemesters einen Nachweis mit dem
Leistungsstand des 3. Fachsemesters einzureichen, damit es nicht zu einer
Unterbrechung der Zahlung kommt.
Um ein „ordnungsgemäßes Studium“ im Sinne des § 48 BAföG nachzuweisen, müssen folgenden Leistungen erbracht sein:
Für die Ausstellung
des Formblatts 5 (nur für FB 03!) und Fragen zum Thema Eignungsnachweis wenden
Sie sich bitte an den BAföG-Beauftragten des FB 03:
Prof. Dr. Darrel Moellendorf
Kontakt über das Sekretariat Ellen Nieß
Max-Horkheimer-Straße 2, Gebäude Normative Ordnungen, Raum 3.12
Tel.: (069) 798-31521
E-Mail: bafoeg.fb03@soz.uni-frankfurt.de
Eine persönliche
Vorsprache ist wieder möglich, aber in der Regel nicht notwendig. Bitte rufen
Sie via QIS/LSF die Übersicht über Studien- und Prüfungsleistungen ab und
reichen diese mit dem vorab ausgefüllten Formblatt 5 per Mail ein.
Wichtig: Wir können
nur Leistungen bescheinigen, die innerhalb des FB 03 erbracht wurden!