Charter

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen 

"Alumni und Freunde des Fachbereichs Rechtswissenschaft 
Johann Wolfgang Goethe-Universität".

(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzutragen und führt nach seiner Eintragung den Zusatz "eingetragener Verein" oder abgekürzt "e.V.".

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Möglichkeiten des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Johann Wolfgang Goethe-Universität auf den Gebieten Ausbildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Verbindung von Theorie und Praxis ideell und finanziell zu fördern.
(2) Diese Zwecke werden insbesondere realisiert durch:
a) die Förderung von Publikationen, insbesondere die Prämierung herausragender Dissertationen auf den Gebieten des Zivilrechts, Strafrechts und Öffentlichen Rechts,
b) die Förderung begabter Studierender mittels Preise und Stipendien,
c) die finanzielle und ideelle Unterstützung von Projekten, die der Ausbildung der Studierenden des Fachbereichs dienen,
d) die Betreuung der Studierenden des Fachbereichs mittels Einführungs- und Abschlußveranstaltungen.

§ 3 Vermögensverwendung, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche auf Rückerstattung von Einlagen oder Spenden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerbern. Juristische Personen oder Personenvereinigungen können fördernde Mitglieder sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Beitrittsgesuch gegenüber dem Vorstand erworben. Über dieses Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der Antragstellerin/dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluß. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es Interessen oder Ansehen des Vereins grob verletzt oder seine Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt hat (§ 5 Abs. 4). Über den Ausschluß beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschluß zu äußern. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

§ 5 Beiträge

(1) Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und den Erträgen des Vereinsvermögens.

(2) Jedes Mitglied bestimmt den von ihm zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag selbst. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der jährlichen Mindestbeiträge für die natürlichen Personen und die fördernden Mitglieder fest.

(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig; er ist auch dann in vollem Umfang zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft während des Jahres beginnt oder endet.

(4) Ein Mitglied, das mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge für mehr als zwei Kalenderjahre in Rückstand ist, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist zuvor zweimal schriftlich zu mahnen. Zwischen beiden Mahnungen muß ein Zeitraum von mindestens einem Monat liegen. Die zweite Mahnung muß die Androhung des Ausschlusses enthalten.

§ 6 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Zusammensetzung und Bestellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie weiteren Vorstandsmitgliedern; die Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Mitglieder des Vorstands müssen nicht zugleich Vereinsmitglieder sein.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl sowie eine vorzeitige Abberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eine Nachfolgerin/einen Nachfolger wählen.

§ 8 Aufgaben des Vorstands, Vertretungsmacht

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlußfassung über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern,
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts.
e) Verwendung der Vereinsmittel.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Vertretung von der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Beachtung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der stellvertretenden Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung wird ein Bericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung gegeben. Der Mitgliederversammlung obliegt daneben insbesondere:
a) die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Haushaltsplans,
c) die Änderung der Satzung,
d) die Festlegung der Beitragsgrundsätze sowie der Mindestbeiträge,
e) Beschlußfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes,
f) die Auflösung des Vereins,
g) die Entscheidung in allen Fragen, die der Vorstand an sie heranträgt.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich auf dem Postwege unter Angabe der Tagesordnung und Beachtung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Ist eine Satzungsänderung Gegenstand der Tagesordnung, muß der Text der Änderung mit der Einladung bekanntgegeben werden.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an jeder Mitgliederversammlung berechtigt, auch wenn sie nicht Vereinsmitglieder sind. Sie können auch Anträge einbringen und zu jedem Tagesordnungspunkt Stellung nehmen.

§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstands, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung nicht abweichend beschließt.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlußfähig.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist zuvor sicherzustellen, daß sie die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

(5) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlußfassung teilnehmenden Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich und geheim durchzuführen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstands und von der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung zu erstellen ist. Jedes Mitglied kann die Übersendung des Protokolls auf Antrag verlangen.

§ 13 Auflösung, Zweckänderung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins oder eine Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden.

(2) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung seines gemeinnützigen Zwecks kann nur in einer eigens mit diesem Beschlußgegenstand einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgebenenen gültigen Stimmen beschlossen werden und bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung von Freunden und Förderern der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main e.V..